Höhere Rentenanpassung
Grundsatzrüge
Bereits geklärte Rechtsfrage
Verfassungskonformität
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Rentenanpassungen waren bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Danach gibt es keine, über die im Gesetz ausgestaltete Anpassung der Rente hinausgehende Anspruchsgrundlage für ein weiteres
Leistungsrecht, auch nicht auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente.
4. Etwas anderes folgt auch nicht aus Verfassungsrecht.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 15.12.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Rentenanpassung zum 1.7.2012
verneint und die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 10.3.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit einem selbst verfassten Schreiben vom 19.12.2016
Beschwerde zum BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
Auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zu einem für den Kläger erfolgreichen Ergebnis des Rechtsstreits
führen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Das Vorbringen des Klägers und die Durchsicht der Akten ergeben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen ausreichenden
Hinweis auf das Vorliegen eines dieser für die Zulassung erforderlichen, in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Gründe. Es lassen sich weder Anhaltspunkte für eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch
für eine Divergenz erkennen (§
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG): Rentenanpassungen waren bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gibt es keine, über die im Gesetz
ausgestaltete Anpassung der Rente hinausgehende Anspruchsgrundlage für ein weiteres Leistungsrecht, auch nicht - wie vom Kläger
begehrt - auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R - Juris RdNr 21 ff). Etwas anderes folgt auch nicht aus Verfassungsrecht (vgl BVerfG Kammerbeschlüsse vom 26.7.2007 - 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07 - BVerfGK 11, 465 = SozR 4-2600 § 68 Nr 2; BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 §
65 Nr
1). Auch ein Verfahrensmangel nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist nicht ersichtlich. Insbesondere haben Kläger und Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
gegenüber dem LSG ausdrücklich erklärt (§
124 Abs
2 SGG).
Zudem würde auch eine formgerechte Beschwerde voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage führen. Für den vom Kläger geltend
gemachten Anspruch auf Leistung einer Rente in Höhe von 500 Euro gibt es keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Die vom Kläger
angefochtene Rentenanpassung zum 1.7.2012 erfolgte nach den Vorgaben des Gesetzes, indem der bisherige aktuelle Rentenwert
durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wurde (§§
65,
68,
69 SGB VI). Eine alternative Berechnungsmethode zu der jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres vorgesehenen Rentenanpassung existiert nicht
und ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl BVerfG aaO).
Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht der gesetzlichen Form entspricht. Der Kläger konnte
die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam
nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.