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BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 R 392/16
Höhere Rentenanpassung Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Verfassungskonformität
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
2. Rentenanpassungen waren bereits Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Danach gibt es keine, über die im Gesetz ausgestaltete Anpassung der Rente hinausgehende Anspruchsgrundlage für ein weiteres Leistungsrecht, auch nicht auf eine bestimmte Anhebung des Monatsbetrags der Rente.
4. Etwas anderes folgt auch nicht aus Verfassungsrecht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.12.2016 L 10 R 1106/16 , SG Stuttgart S 22 R 355/13
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: