Rentenversicherung
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Verfahrensrüge
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung
Gründe:
Mit Urteil vom 13.4.2016 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.10.1972 bis 30.6.1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einschließlich der dabei
erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig
hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert
hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die
Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen
Beweisaufnahme gekannt hätte (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN und Nr 21 RdNr 5). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger rügt Verstöße gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG).
Hierzu trägt er vor, das LSG sei ohne hinreichende Begründung folgenden, von ihm gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt:
1) "Zum Beweis dafür, dass Arbeitgeber des Klägers am 30.06.1990 der VEB E. war, da erstens eine wirksame Eintragung der Umwandlungserklärung
mangels Unterschrift und damit nicht formgerechter Eintragung im Handelsregister nicht rechtswirksam erfolgt ist durch Vorlage
des Handelsregisterauszuges."
2) "Zum Beweis dafür, dass Arbeitgeber gemäß SV-Ausweis der Arbeitnehmerin Frau R. K. am Stichtag 30.06.1990 eindeutig noch
der VEB E. war, legte der Kläger den gültig unterschriebenen und mit VEB-Stempel versehenen Auszug aus dem SV-Ausweis vor.
Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitsgesetzbuch der DDR [§ 70] waren dort die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen."
3) "Zum Beweis dafür, dass gemäß dem SV-Ausweis des Betriebsdirektors des VEB E. Herr K. F. dieser bis zum 30.06.1990 beim
VEB E. beschäftigt war und erst rückwirkend ab dem 01.07.1990 Geschäftsführer der E. -GmbH wurde, hat der Kläger dessen SV-Ausweis
mit korrektem Eintrag, Unterschrift und korrekten Stempeln vorgelegt."
4) "Zum Beweis dafür, dass der vorbenannte Herr K. F. erst ab dem 01.07.1990 und zwar rückwirkend zum vorläufigen Geschäftsführer
der E. GmbH bestellt wurde und nicht bereits ab dem 27.06.1990, hat der Kläger mit dem Beweisantrag BA 4 den am 20.07.1990
in Berlin unterzeichneten Anstellungsvertrag vorgelegt, was vom Berufungsgericht ignoriert wurde."
5) "Mit seinem Beweisantrag BA 5 hat der Kläger zum Nachweis dafür, dass die E. GmbH erst zum 01.07.1990 entstanden war, die
auf den 11. Dezember 1990 datierte Eröffnungsbilanz der E. GmbH zum 1. Juli 1990 vorgelegt."
6) "Als Beweis dafür, dass auch die B. GmbH P. erst nach dem 30.06.1990 entstanden ist hat der Kläger deren auf den 18. Januar
1991 datierte Eröffnungsbilanz zum 01.07.1990 vorgelegt."
7) "Mit seinem Beweisantrag BA 7 hat der Kläger aus dem Thüringischen Staatsarchiv eine Abschrift eines Besprechungsprotokolls
vom 12.06.1990 vorgelegt aus dem sich ergibt, das gemäß 'Protokoll zur Wandlung des VEB E. in die Kapitalgesellschaft E. GmbH
G. ' diese zum 01.07.1990 erfolgen sollte."
8) "Als weiteren Beweis dafür, dass die Rechtsfähigkeit des VEB E. erst am 03.07.1990 geendet hat, dies von Amts wegen gemäß
§ 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14 erfolgte und dies erst am 19. September 1990 in das Register
der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes G. eingetragen wurde, hat der Kläger mit seinem Beweisantrag BA 8 als deren Anlage
3 den beglaubigten Registerauszug Register-Nr. 11 vorgelegt. ... Das ... vom Kläger im Thüringer Staatsarchiv aufgefundene
und vorgelegte Dokument, Urkunde der Notarin S. mit Amtssitz in G. UR Nr. /91 bestätigt die Beendigung der Rechtsfähigkeit
des VEB E. zum 03.07.1990 und nicht vor dem 01.07.1990."
Es kann offenbleiben, ob der Kläger hiermit jeweils einen oder mehrere ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt hat. Es fehlt
jedenfalls an der schlüssigen Darlegung, dass eine weitere Sachaufklärung in seinem Sinne zu Ergebnissen geführt hätte, die
ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu einem für ihn positiven Ergebnis des Rechtsstreits
geführt hätten. Alle "Beweisanträge" des Klägers beziehen sich auf die sog betriebliche Voraussetzung und hätten im Erfolgsfall
allenfalls deren Vorliegen belegen können. Die Beschwerdebegründung lässt indessen offen, welche sonstigen Voraussetzungen
des streitigen Anspruchs nach Auffassung des LSG gegeben sein mussten und ob das LSG diese für gegeben erachtet hat. Dass
einschlägige Umstände möglicherweise "unstreitig" waren, ist insofern im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit von vorneherein
unerheblich.
Soweit der Kläger darüber hinaus im angeblichen Übergehen seiner behaupteten Beweisanträge eine Verletzung seines Rechts auf
rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) sieht, ist er darauf hinzuweisen, dass hierdurch nach der stRspr des Gerichts die Voraussetzungen der Aufklärungsrüge nicht
umgangen werden können.
Wenn der Kläger schließlich die Verletzung seines Grundrechts aus Art
3 Abs
1 GG rügt, macht er damit keinen Revisionszulassungsgrund geltend, sondern beanstandet die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils,
die das BSG aber erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen darf. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen
Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.