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BSG, Beschluss vom 21.03.2017 - 5 RS 39/16
Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Verfahrensrüge Verletzung der Sachaufklärungspflicht Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung
1. Rügt ein Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte.
2. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Thüringen 13.04.2016 L 12 R 55/14 , SG Altenburg S 18 R 2842/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: