Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 14.09.2017 - 10 ÜG 1/17 KLH
Entschädigung von Nachteilen infolge einer unangemessenen Verfahrensdauer PKH-Verfahren Angemessenheit der Verfahrensdauer Dreischrittige Prüfung Wertende Gewichtung und Abwägung aller Einzelfallumstände
1. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Angemessenheit der Verfahrensdauer in drei Schritten zu prüfen; Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Bestimmung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss.
2. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens in monatsgenauer Betrachtung an den von § 198 Abs. 1 S. 2 GVG genannten Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeiten des Verfahrens sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu betrachten.
3. Zu fragen ist, ob und in welchem Umfang sich die genannten Umstände ursächlich auf die Dauer des Verfahrens ausgewirkt haben; darüber hinaus ist die Prozessleitung einzustellen.
4. Die wertende Gewichtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und die aus Konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit abzuschließen, verletzt hat.
5. Regelmäßig sind im sozialgerichtlichen Verfahren zwölf Monate Verfahrensdauer je Instanz noch als angemessen anzusehen; eine diesen Zeitraum übersteigende Verfahrensdauer ist noch angemessen, wenn sie auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht.
Normenkette:
SGG § 202 S. 2
,
GVG § 200
,
GVG § 201 Abs. 1
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 2
Der Antrag des Antragsstellers, ihm für eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer der Verfahren vor dem Bundessozialgericht B 10 ÜG 4/15 BH und B 10 ÜG 25/16 B Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: