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BSG, Urteil vom 07.09.2017 - 10 ÜG 1/17
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Verfristung der Klage Fehlende gesetzliche Regelung zur Fristhemmung Keine sinngemäße Anwendung von Vorschriften zur Verjährungshemmung
1. Das ÜGG und die durch dieses Gesetz eingeführten Bestimmungen des GVG sehen keine Hemmung der dort vorgeschriebenen Klagefristen vor.
2. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine Hemmung oder sonstige Verlängerung der Klagefristen zu regeln; das zeigen die Gesetzgebungsmaterialien.
3. Die Gesetzesbegründung weist den Rechtsanwender insoweit lediglich auf die von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Möglichkeit hin, im Fall materieller Ausschlussfristen einzelne Vorschriften des Verjährungsrechts entsprechend anzuwenden; ein solcher unverbindlicher Hinweis des Entwurfsverfassers, der nicht in den Gesetzestext eingegangen ist, ersetzt keine gesetzliche Regelung; es obliegt den Rechtsanwendern, die so verbliebene offene Gesetzeslücke zu füllen.
4. Der Senat nutzt diesen vom Gesetzgeber eröffneten Spielraum zur Rechtsfortbildung; die Vorschriften des BGB über die Verjährungshemmung können nicht gemäß § 45 Abs. 2 SGB I sinngemäß angewandt werden, da der Anspruch aus § 198 Abs. 1 S. 1 GVG keine Sozialleistung darstellt.
5. Der Senat hält auch im Übrigen weder eine direkte noch eine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB für geboten oder interessengerecht.
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
SGB I § 45 Abs. 2
,
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14
Vorinstanzen: LSG Thüringen 09.12.2015 L 12 SF 1393/14 EK
Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1200 Euro festgesetzt.

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