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BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - 10 EG 19/16 B
Elterngeld Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch Ausschlussfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.
4. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs 4 SGB X ist von Amts wegen zu beachten und findet auch Anwendung auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, ohne dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X möglich ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4
,
SGB X § 27
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.11.2016 L 11 EG 789/16 , SG Stuttgart S 9 EG 1349/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: