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BSG, Beschluss vom 21.03.2017 - 11 AL 1/17 B
Arbeitslosengeld Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 S. 1 SGB III a.F.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.
4. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für die Widerlegung der Vermutung nach § 120 Abs. 2 S. 1 SGB III a.F. schon geklärt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III a.F. § 120 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 02.11.2016 L 7 AL 31/16 , SG Darmstadt S 11 AL 143/12
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt E, D, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: