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BSG, Urteil vom 12.09.2017 - 11 AL 18/16
Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit durch eine Tätigkeit als Strafgefangener Berechnung der Anwartschaftszeit Kein Herausrechnen einzelner arbeitsfreier Tage
1. Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelungen zur Versicherungspflicht von Gefangenen stehen einem "Herausrechnen" einzelner arbeitsfreier Tage entgegen.
2. Bereits der Vergleich mit den Regelungen zum typischen Fall der Versicherungspflicht von Beschäftigen in einem (Normal-)Arbeitsverhältnis spricht gegen die Nichtberücksichtigung solcher Tage.
3. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; das Versicherungsverhältnis für Beschäftigte beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und endet in der Regel mit dem Tag des Ausscheidens.
4. Ob bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis für jeden einzelnen Tag ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, ist also für die Versicherungspflicht in einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis ohne Bedeutung.
5. Dies bedeutet jedenfalls für Strafgefangene mit (echtem) Freigang, die im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig tätig sind, dass die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anwartschaftszeiten begründet, selbst wenn diese Gefangenen die Wochenenden und Feiertage in Haft verbringen müssen.
Normenkette:
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 123 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 24 Abs. 2
,
SGB III § 24 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Thüringen 06.04.2016 L 10 AL 1150/13 , SG Gotha 17.06.2013 S 34 AL 1963/12
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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