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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.08.2010 - 11 KR 3089/09
Anspruch auf Hilfsmittelversorgung aus der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Bildschirmvorleseprogramm bei Sehbehinderung
Versicherte der GKV, die hochgradig sehbehindert sind, können im Rahmen der Hilfsmittelversorgung einen Anspruch auf Versorgung mit einem Screenreader (Bildschirmvorleseprogramm) haben.
Gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Eine Screenreader-Software ist weder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Als allgemeiner Gegenstand des täglichen Lebens wird ein Gegenstand bezeichnet, der üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt wird. Ein Gegenstand, der in erster Linie für den Gebrauch durch Kranke oder Behinderte konzipiert ist und folglich von diesem Personenkreis in Anspruch genommen wird, wird jedoch erst dann zum Gegenstand des täglichen Lebens, wenn er auch von Nichtbehinderten in nennenswerter Zahl genutzt wird. Einen Screenreader-Software wird weder üblicherweise von einer großen Zahl von Personen regelmäßig benutzt noch wird sie von Nichtbehinderten in nennenswerter Zahl genutzt, so dass es sich um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 34 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Ulm 26.05.2009 S 1 KR 3985/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: