Gründe:
I
Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld ab dem 1.5.2012. Ihren Antrag hatte die Beklagte abgelehnt, weil
die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei (Bescheid vom 4.6.2012; Widerspruchsbescheid vom 30.7.2012). Klage und Berufung blieben
erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5.6.2013; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom
25.2.2015).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache geltend. Sie rügt, dass die Begrenzung der Anerkennung einer Versicherungszeit wegen Kindererziehung nach
§
26 Abs
2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nicht kongruent sei mit der seit dem 1.1.2001 bestehenden Regelung
des § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, wonach eine Elternzeit auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes möglich sei. §
26 Abs
2a SGB III verstoße deshalb gegen Art
3,
6 und
14 Grundgesetz (
GG). Ferner hält es die Klägerin für verfahrensfehlerhaft, dass das LSG Zeiten des unbezahlten Urlaubs nicht als versicherungspflichtig
angesehen habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) noch ein Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) als Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sinngemäß formuliert sie zwar die Rechtsfrage,
ob §
26 Abs
2a SGB III mit Art
3,
6 und
14 GG vereinbar sei; doch fehlt es an Darlegungen zum Inhalt dieser Grundrechte und ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung,
insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (vgl hierzu nur: Senatsbeschluss vom 19.1.2011 - B 11 AL 137/10 - RdNr 4 mwN; Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 14e mwN). Im vorliegenden Zusammenhang wäre dabei insbesondere nicht nur die von der Klägerin kurz erwähnte Entscheidung
vom 25.11.2004 (1 BvR 2303/03, BVerfGK 4, 215 ff), sondern auch der Beschluss vom 11.3.2010 (1 BvR 2909/08 - NZS 2010, 626 ff) zu berücksichtigen gewesen.
Einen Verfahrensmangel hat die Klägerin überhaupt nicht bezeichnet. Die von ihr als unzutreffend gerügte versicherungsrechtliche
Beurteilung einer unbezahlten Urlaubszeit betrifft nicht das Verfahren (error in procedendo), sondern die Entscheidung in
der Sache (error in iudicando). Ein solcher Fehler vermag indes nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen (vgl nur
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.