Gründe:
I
Mit Beschluss vom 7.8.2014 hat das Landessozialgericht (LSG) Nichtigkeitsklagen des Klägers in 23 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren
oder Verfahren, die durch Rücknahme endeten, als unzulässig abgewiesen. In den Verfahren lägen keine Entscheidungen vor, gegen
die die Nichtigkeitsklage statthaft sei.
Der Kläger führte von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim LSG. Beim Bundessozialgericht
(BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.
Der Antragsteller hat beim BSG Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den og Beschluss beantragt. Er will in
dem künftigen Verfahren verschiedene Verfahrensfehler rügen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die er näher darlegt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß
§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Anträge sind abzulehnen. Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem
Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
a) Der Senat hielt und hält den Kläger für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in dem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung
medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische
Begutachtung, Prof. Dr. K. -L. T., vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R.-D. S., H. Si., vom 29.6.2012 und
vom 11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses G., Privatdozent Dr. N. V., vom 19.5.2014 beigezogen; dies wurde den Beteiligten
mitgeteilt. Der Senat ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens
des Klägers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig
gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen
auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnte. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB mit
dem 3. Senat des LSG (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte
zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet
zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung
des Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen.
b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss des LSG hat die Nichtigkeitsklagen gegen
abgeschlossene Beschwerdeverfahren oder Verfahren, die durch Rücknahme endeten, zu Recht als unzulässig behandelt. Verfahrensfehler
sind bei der gebotenen summarischen Prüfung des Urteils des LSG nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf,
dass Fragen der Zulässigkeit in einer bestimmten Abfolge behandelt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, Vor §
51 RdNr 22). Eine Revision kommt nicht in Betracht, da sie nicht zugelassen worden ist.
c) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei würde bei sachgerechter und vernünftiger
Einschätzung der Prozesslage ohne PKH ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 6.7.2010
- VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo,
ZPO, 33. Aufl 2012, §
114 RdNr 7). Der Kläger konnte nicht deutlich machen, welches sachliche Interesse er mit den Klagen verfolgt.