Gründe:
I
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassungsbeschwerde
der Revision und eine Revision.
Der Kläger führte von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht
(LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.
Mit Urteil vom 20.8.2014 hat das LSG Nichtigkeitsklagen des Klägers in 31 abgeschlossenen Klageverfahren abgewiesen und die
für diese Nichtigkeitsklagen gestellten Anträge auf PKH abgelehnt. Die Nichtigkeitsklagen seien zulässig, insbesondere sei
der Kläger prozessfähig. Die Nichtigkeitsklagen seien aber unbegründet, da der Kläger auch seinerzeit bei der Beschlussfassung
über die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Entscheidungen prozessfähig gewesen sei.
Der Kläger hat beim BSG PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder eine Revision gegen das og Urteil beantragt. Er möchte verschiedene Verfahrensfehler
rügen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die er näher darlegt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß
§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die Anträge sind abzulehnen. Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem
Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich
die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
a) Der Senat hielt und hält den Kläger für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in dem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung
medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische
Begutachtung, Prof. Dr. K. -L. T., vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R.-D. S., H. Si., vom 29.6.2012 und
vom 11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses G., Privatdozent Dr. N. V., vom 19.5.2014 beigezogen; dies wurde den Beteiligten
mitgeteilt. Der Senat ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens
des Klägers in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig
gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen
auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnte. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB mit
dem 3. Senat des LSG (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte
zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet
zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung
des Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen.
b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hieran fehlt es, weil das Urteil des LSG bei der gebotenen
summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler erkennen lässt. Insbesondere hat das LSG die Prozessfähigkeit des Klägers geprüft
und bejaht. Eine Revision kommt nicht in Betracht, da sie nicht zugelassen worden ist.
c) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei würde bei sachgerechter und vernünftiger
Einschätzung der Prozesslage ohne PKH ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 6.7.2010
- VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo, 33. Aufl 2012,
ZPO, §
114 RdNr 7). Der Kläger konnte nicht deutlich machen, welches Interesse er mit den Klagen verfolgt, nachdem das LSG hier seinem
Anliegen entsprochen, nämlich seine Prozessfähigkeit geprüft und bejaht hat.