Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage;
Stand der Rechtsprechung hier zum Existenzgründungszuschuss
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der
durch §
160a Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gebotenen Weise bezeichnet.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage
sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung
im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit)
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung
hat deshalb auch auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne
weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse
vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2009 nicht gerecht. Soweit der Kläger die Fragen aufgeworfen
hat, "wann bereits von der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden kann und wann noch von Vorbereitungshandlungen
auszugehen ist" und gegebenenfalls ob und welcher zeitliche Zusammenhang zu vorangegangenen Leistungen bestehen muss, ist
schon zweifelhaft, ob hiermit hinreichend konkrete Rechtsfragen mit Breitenwirkung formuliert sind, die einer Beantwortung
durch das Revisionsgericht im Hauptsacheverfahren zugänglich wären. Aber selbst wenn sich aus dem Kontext sinngemäß die Rechtsfragen
nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit
iS des § 421l Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) und hieran anschließend die weitere Frage nach dem in § 421l Abs 1 Satz 2 Nr 1
SGB III vorausgesetzten "engen Zusammenhang" der bezogenen Entgeltersatzleistungen und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ergeben
sollten, fehlen jedenfalls ausreichende Ausführungen zum Klärungsbedarf. Abgesehen davon, dass die genannten Fragen auslaufendes
bzw ausgelaufenes Recht (vgl § 421l Abs 5
SGB III) betreffen und dieses regelmäßig keinem grundsätzlichen Klärungsbedarf mehr unterliegt (vgl BSG, Beschluss vom 23. Mai 2001
- B 11 AL 41/01 B; BSG, Beschluss vom 26. April 2007 - B 12 R 15/06 B), versäumt der Kläger die nötige Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz in Teilen auch zitierten Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) zum Existenzgründungszuschuss und zum verwandten und inhaltlich teilweise übereinstimmenden
Überbrückungsgeld (§
57 SGB III aF), welche sich nicht nur mit der aufgezeigten Abgrenzungsproblematik, sondern auch mit der vom Kläger als nicht existent
behaupteten, vom Gesetzgeber aber dennoch erwogenen Monatsfrist bereits beschäftigt hat (vgl zuletzt BSG SozR 4-4300 § 57
Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 57 Nr 2; BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 22/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR). Hiervon ausgehend hätte der Kläger aufzeigen müssen, welcher weiterer
Klärungsbedarf gleichwohl noch besteht. Dies ist indessen nicht geschehen.
Die abstrakte Frage, "ob in den Fällen, in denen ein rechtswidriges Behörden handeln zu einer Verzögerung, Veränderung der
Situation oder auch zu einer verspäteten Antragstellung bei dem Betroffenen führt, sich die Behörde hierauf überhaupt berufen
darf oder ob sich ein solches Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt", lässt hingegen schon keine hinreichend
bestimmte Rechtsfrage erkennen. Die hieran anknüpfende Fragestellung, "ob ein treuwidriges Verhalten der Beklagten vorliegt,
da sich die Beklagte trotz der rechtswidrigen Ablehnung des Existenzgründungszuschusses unter Berufung auf eine nicht vorhandene
Monatsfrist darauf berief, dass der Kläger sich nicht unmittelbar als Rechtsanwalt zugelassen hatte, sondern die Vereidigung
herausschieben musste", ist erkennbar auf den konkreten Einzelfall bezogen und kommt bereits aus diesem Grund als Gegenstand
einer Grundsatzrüge nicht in Betracht. Soweit sich nach Auffassung des Klägers in diesem Zusammenhang die Frage stellt, "ob
und inwieweit die Behörde verpflichtet ist, auf eine sachgerechte Antragstellung im Zusammenhang mit Existenzgründungsförderungen
hinzuwirken und mitzuwirken", lässt schon die Beschwerdebegründung mit ihren Zitaten des Schrifttums und der höchstrichterlichen
Rechtsprechung keine ernsthaften Zweifel aufkommen, dass ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der an die Verwaltung zu
stellenden Anforderungen zum einen und des für den Existenzgründungszuschuss geltenden Antragserfordernisses zum anderen zur
Verfügung stehen. Anderenfalls hätte sich der Kläger mindestens näher damit auseinandersetzen müssen, dass und wieso die von
ihm referierte Rechtsprechung keine Anwendung auf den Existenzgründungszuschuss und den zugrunde liegenden Antrag findet.
Die abschließende Frage, ob die Beklagte verpflichtet war, auf eine Antragsänderung hinzuwirken bzw den Antrag unter Zugrundelegung
der Geschäftsidee des Klägers in einer bestimmten Weise auszulegen, bezieht sich wiederum ersichtlich nur auf den konkreten
Einzelfall und die Richtigkeit seiner Beurteilung durch die Vorinstanz. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).
Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.