Gründe:
I
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
und eine Revision.
Der Kläger führte von 2004 bis 2012 ca 660 Verfahren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) und ca 1240 Verfahren beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG). Beim Bundessozialgericht (BSG) waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig.
Mit Urteil vom 20.8.2014 (L 3 AL 527/14) hat das LSG hier die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen, mit dem dieses sieben Nichtigkeitsklagen gegen in früheren Verfahren ergangene Gerichtsbescheide des SG abgewiesen hat. Das LSG hat zugleich den Antrag auf PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt. Dabei hat das LSG die Prozessfähigkeit
des Klägers geprüft und bejaht, die zulässige Berufung aber als unbegründet zurückgewiesen, weil das SG in den als nichtig angegriffenen Entscheidungen die Prozessfähigkeit zutreffend bejaht habe. Nichtigkeitsgründe lägen daher
nicht vor.
Der Antragsteller hat beim BSG PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision gegen das og Urteil beantragt. Er möchte verschiedene Verfahrensfehler
des LSG geltend machen (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), die er näher darlegt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß
§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren nicht prozessunfähig und ist es auch nicht in diesem Verfahren (a). Seine Rechtsverfolgung
bietet keine Aussicht auf Erfolg (b) und erscheint mutwillig (c). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
a) Der Senat hielt und hält den Kläger für prozessfähig. Der Senat hat, nachdem das LSG in dem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des Klägers Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw Beiziehung
medizinischer/psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische
Begutachtung, Prof. Dr. K. -L. T., vom 8.7.2013, des Zentrums für Psychiatrie W., Dr. R-D S., H Si., vom 29.6.2012 und vom
11.6.2012 sowie des Bezirkskrankenhauses G., Privatdozent Dr. N. V. vom 19.5.2014 beigezogen; dies wurde den Beteiligten mitgeteilt.
Der Senat ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers
in verschiedenen beim BSG anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig
gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es aber an Hinweisen
auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnten. Vielmehr hat der Senat - übereinstimmend zB
mit dem 3. Senat des LSG (vgl Urteil vom 20.8.2014 - L 3 AL 527/14) - den Eindruck gewonnen, dass der Kläger durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte
zu beschäftigen oder gar lahmzulegen. Jedenfalls ist seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet
zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, nach Überzeugung
des Senats nicht beeinträchtigt oder beeinträchtigt gewesen.
b) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger verkennt in seinen gleichlautenden und unspezifizierten
Anträgen schon, dass ein Urteil vorliegt, das seine Prozessfähigkeit ausdrücklich bejaht hat. Auch im Übrigen sind bei der
gebotenen summarischen Prüfung keine Verfahrensfehler des LSG ersichtlich, auf denen dessen Entscheidung beruhen könnte.
c) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint mutwillig. Eine nicht bedürftige Partei würde bei sachgerechter und vernünftiger
Einschätzung der Prozesslage ohne PKH ihr Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (Bundesgerichtshof Beschluss vom 6.7.2010
- VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo,
ZPO, 33. Aufl 2012, §
114 RdNr 7). Der Kläger konnte nicht deutlich machen, welches sachliche Interesse er mit den Klagen verfolgen will, deren Nichtigkeit
er festgestellt wissen möchte.