Sozialversicherungsbeitragspflicht
Verfahrensrüge
Gehörsverletzung
Unbeachteter Beweisantrag
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger für den
Zeitraum von September 2006 bis September 2007 im Hinblick auf die Beschäftigung auf seinem Obstbaubetrieb eingesetzter Erntehelfer
nachträglich Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von insgesamt 13 025,40 Euro zu zahlen hat. Rechtsbehelfe bzw
Rechtsmittel des Klägers hatten keinen Erfolg. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat seine Berufung gegen den erstinstanzlichen
Gerichtsbescheid mit Urteil vom 28.6.2016 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.
II
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.6.2016 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 19.10.2016 allein geltend, es liege ein Mangel des Berufungsverfahrens
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) vor.
Er sieht einen solchen darin, dass eine von seinen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 28.6.2016 abgegebene
- und in der Sitzungsniederschrift dokumentierte - Erklärung vom LSG zu Unrecht nicht "formal als Beweisantrag", nämlich als
Antrag auf (nochmalige) Vernehmung des Erntehelfers R. als Zeugen, gewertet worden sei und das Berufungsgericht deshalb seine
Pflicht zur Amtsermittlung (§
103 S 1
SGG) verletzt habe. Das LSG habe den Zeugen dazu vernehmen müssen, "ob die vom Kläger und dem Unterbevollmächtigten Kollegen
vorgebrachten Einwendungen tatsächlich den damaligen Angaben des Zeugen R. entsprachen" (S 2 der Beschwerdebegründung).
Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) bezeichnet der Kläger mit diesem Vorbringen nicht in der gebotenen Weise. Die als Verfahrensfehler geltend gemachte Verletzung
des §
103 SGG kann gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag (im hier maßgebenden Sinn der
ZPO; vgl hierzu im Einzelnen schon BSG Beschluss vom 26.11.1981 - 4 BJ 87/81 - SozR 1500 § 160 Nr 45 S 44 f) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag muss, um der hiermit verbundenen Warnfunktion
(vgl bereits BSG Beschluss vom 24.11.1988 - 9 BV 39/88 - SozR 1500 § 160 Nr 67 S 73 f; ferner BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20) genügen zu können, der Tatsacheninstanz unmittelbar vor deren abschließender Entscheidung vor Augen führen, dass
der Beteiligte die gerichtliche Sachaufklärung als in einem bestimmten Punkt noch nicht erfüllt ansieht. Der Kläger erläutert
nicht hinreichend, warum in der in der mündlichen Verhandlung am 28.6.2016 abgegebenen - und in der Sitzungsniederschrift
dokumentierten - nachfolgenden Erklärung seines Prozessbevollmächtigten
"Selbst wenn man die von der Beklagten herangezogene Zeugenaussage R. zugrunde legen würde - was wir als unzutreffend bestreiten
-, in der von 'ca. 8 Personen' gesprochen wird, dürfte von der Beklagten nicht auf insgesamt 10 Personen als Arbeitnehmer
geschlossen werden. Insbesondere wäre Herr G. herauszurechnen, der nicht als Arbeitnehmer in Betracht kam, und in keinster
Weise ist belegt, dass es sich um 8 weitere Personen gehandelt hat. Bei alledem ergibt sich aus der Aussage R. ohnehin nicht
eine Beschäftigung der in Rede stehenden Personen. Der Zeuge hat allein erklärt, sie seien auf dem Hof des Klägers begrüßt
worden."
im zivilprozessualen Sinne die (erstmalige) Einführung des Beweismittels des Zeugenbeweises in den Prozess zum Beweis einer
bestimmten Behauptung, dh eines bestimmten Beweisthemas oder einer bestimmten Beweisfrage, liegen soll; der Kläger beschränkt
sich ohne weitere Begründung vielmehr auf die (bloße) Feststellung, dass diese Erklärung "formal als Beweisantrag" zu werten
gewesen wäre. Dass es sich bei der genannten Erklärung um einen (Zeugen-)Beweisantrag im Sinne der
ZPO handeln soll, erschließt sich vor allem deshalb nicht, weil der Kläger nach seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung
die im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zustande gekommene Aussage des Zeugen R. im Wesentlichen inhaltlich
unbeanstandet lässt und sich lediglich gegen die aus dieser Aussage gezogenen Schlussfolgerungen des LSG wendet. Als mit dieser
Zielrichtung versehen hat auch das Berufungsgericht diese Erklärung des Klägervertreters verstanden (vgl S 3 des Urteilsabdrucks).
Schlüsse aus Tatsachen sind aber einer Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung nicht zugänglich (vgl zu den Anforderungen an
die Annahme eines Beweisantrags BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
4. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe der Nachforderung festzusetzen.