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BSG, Beschluss vom 22.03.2017 - 12 KR 88/16 B
Krankenversicherungsbeitrag Verfahrensrüge Divergenzrüge Gehörsverletzung
1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG.
3. Allein die Behauptung, das angegriffene Urteil des LSG habe den Tatbestand der Verwirkung erfüllenden Umstände unter Verstoß gegen § 103 SGG nicht bzw nicht ausreichend aufgeklärt, genügt nicht den Anforderungen an die Begründung der Divergenzrüge.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Bayern 05.04.2016 L 5 KR 392/12 , SG Regensburg S 14 R 8069/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 61 459,67 Euro festgesetzt.

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