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BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - 12 P 1/15 BH
Gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt Nicht-Finden eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts Nicht zumutbare Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen
1. Das Tatbestandsmerkmal des "Nicht-Findens" eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts ist nur gegeben, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind.
2. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist dabei erforderlich, dass sich der Beteiligte an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt hat.
3. Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss der um Beiordnung eines Rechtsanwalts Nachsuchende substantiiert darlegen.
4. Die Einschränkung der gerichtlichen Beiordnung eines Notanwalts soll einen Rechtsanwalt, der die Verantwortung für den Inhalt und die Fassung seiner Schriftsätze trägt, vor einer ihm nicht zumutbaren Vertretung in von vornherein aussichtslosen Sachen bewahren.
5. Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 78b Abs. 1
, ,
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 01.04.2015 L 10 P 94/14 , SG Aachen S 13 KR 142/13
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2015 wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: