Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin hat in den Vorinstanzen mit ihrem Begehren Erfolg gehabt, eine
Implantatversorgung im Ober- und Unterkiefer einschließlich Suprakonstruktion zu erhalten. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt,
der Anspruch ergebe sich aus einer fingierten Genehmigung (§
13 Abs
3a S 1
SGB V). Die Beklagte habe über den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen (§
13 Abs
3a S 4
SGB V) entschieden und der Klägerin die Gründe nicht unter Angabe einer taggenau bestimmten Dauer rechtzeitig schriftlich dargelegt.
Außerdem habe die Beklagte nicht den nach §
275 Abs
1 Nr
1 SGB V für die Begutachtung ausschließlich zuständigen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet, sondern
unmittelbar einen externen Gutachter. Der nach §
96 SGG analog zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid der Beklagten über die Rücknahme der fingierten Genehmigung sei mangels
Ermessensausübung der Beklagten rechtswidrig (Urteil vom 27.6.2017).
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich - wie hier die Beklagte - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine
Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.
Die Beklagte formuliert zwar die Frage:
"Ist es zulässig, die Prüfung der Voraussetzungen von Leistungspflichten der Krankenkassen im Bereich der Zahnmedizin von
nach den Bundesmantelverträgen bestellten Gutachtern durchführen zu lassen oder ist diese Aufgabe seit Einrichtung des MDK
per legem ausschließlich diesem zugewiesen (Auslegung der §
275 Abs.
1, 4
SGB V bzw. §§
82,
87 Abs.
1a SGB V, §
13 Abs.
3a S. 4
SGB V)?"
Die Beklagte legt aber die Entscheidungserheblichkeit der gestellten Frage nicht dar. Die Beklagte legt nicht dar, wieso der
erkennende Senat die gestellte Frage in einem Revisionsverfahren beantworten müsste. Ist die angefochtene Entscheidung des
LSG auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen
gelten oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl zB BSG Beschluss vom 21.2.2017 - B 1 KR 41/16 B - Juris RdNr 14 mwN). Daran fehlt es. Das LSG hat die Berufung ua mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe -
unabhängig von der Einhaltung der Begutachtungsregelungen - einen Leistungsanspruch auf die begehrte Implantatversorgung nach
§
13 Abs
3a S 1
SGB V. Denn die Beklagte habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen entschieden und der Klägerin die Gründe nicht
unter Angabe einer taggenau bestimmten Dauer rechtzeitig schriftlich dargelegt. Die Beklagte legt nicht dar, warum für diese
Begründung ein Zulassungsgrund bestehen könnte.
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die von der Beklagten aufgeworfene (verwaltungsverfahrensrechtliche) Rechtsfrage
in Fällen, in denen sie entscheidungserheblich ist, klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sieht ein LSG
ein nach den Regelungen der Bundesmantelverträge eingeholtes Gutachten entscheidungstragend als unverwertbar an, weil nur
der MDK gesetzlich ermächtigt sei, ein derartiges Gutachten für die KK zu erstellen, muss es zwingend die Revision zulassen
(vgl §
160 Abs
2 Nr
1 SGG; zur Absenkung der Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei objektiv willkürlicher Nichtzulassung der Revision vgl BSG Beschluss vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - Juris RdNr 4, für SozR 4-1500 § 160a Nr 37 vorgesehen, dort zur Divergenz).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.