Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, an Zöliakie leidende Kläger beantragte erfolglos die Übernahme der Kosten
für ambulante diagnostische Leistungen gemäß dem Kostenplan der "Praxis" und die Übernahme der Kosten einer ambulanten Colon-Hydro-Therapie.
Er beschaffte sich die Leistungen später selbst und ist mit seinem Begehren, ihm 1009,37 Euro hierfür aufgewendete Kosten
zu erstatten, bei den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe kein Kostenerstattungsanspruch
nach §
13 Abs
3 SGB V zu, weil er auch keinen Naturalleistungsanspruch auf die selbstbeschafften Leistungen gehabt habe. Bei den Leistungen handele
es sich um neue, vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Es liege auch weder
ein Systemversagen noch ein Seltenheitsfall vor. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer grundrechtsorientierten Auslegung
des Leistungsrechts (Urteil vom 31.7.2018).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.
Der Kläger formuliert die Frage,
"Besteht ein Anspruch des Versicherten nach §
27 Abs.
1 Satz 1
SGB V dahingehend, dass beim Versicherten nicht nur eine zutreffende Diagnose gestellt, sondern der Versicherte auch erfolgreich
geheilt wird?"
Der Kläger legt - ungeachtet fehlender weiterer Voraussetzungen - jedenfalls nicht die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten
Frage dar. Schon der klare Wortlaut der von ihm zitierten Norm gibt weder einen Anspruch auf Stellung einer zutreffenden Diagnose
noch auf erfolgreiche Heilung, sondern lediglich auf Krankenbehandlung. Was hiervon umfasst ist, regelt der folgende Satz
des Gesetzes. Der hieraus erwachsende Individualanspruch ist in der Rspr des Senats geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 7/18 R - Juris RdNr 14 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7610 § 812 Nr 8 vorgesehen). Das Recht gibt insoweit keinen
Anspruch auf einen Behandlungserfolg.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.