Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige Rechtsfrage
Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren
und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und
über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Kostenerstattung und -freistellung iHv 5
Euro je Übungseinheit für 240 Einheiten von ihm beim R. e.V. in den Jahren 2009 bis 2016 in Anspruch genommenem Rehasport
bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt,
der Kläger sei keiner Kostenbelastung ausgesetzt, so dass schon deswegen ein Anspruch auf Kostenerstattung oder -freistellung
ausscheide (Urteil vom 27.7.2017).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren
und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und
über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es. Der Kläger formuliert bereits zT keine Fragen. Selbst wenn man den vom Kläger formulierten
Aussagen durch Satzumstellung Fragen entnehmen wollte, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
der Fragen. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, wieso der erkennende Senat die Fragen in einem Revisionsverfahren beantworten
müsste. Er führt selbst aus, das LSG habe die Berufung ua mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung
oder -freistellung (§
13 Abs
3 S 1
SGB V) bereits deswegen ausscheide, weil der Kläger keiner Kostenbelastung ausgesetzt sei.
2. Soweit der Kläger durch seinen Vortrag, die Aussage des vom SG vernommenen Zeugen könne lediglich so verstanden werden, dass erst nach rechtskräftig abgelehnter Verordnung den Mitgliedern
des Vereins keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt würden, eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG rügen will (§
128 Abs
1 S 1
SGG), verkennt er, dass eine Zulassung der Revision hierauf nicht gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.