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BSG, Beschluss vom 16.08.2018 - 1 KR 91/17 B
Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Infusionstherapie Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
1. Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz müssen entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenübergestellt und Ausführungen dazu gemacht werden, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.
2. Das LSG muss bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet haben.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 26.09.2017 L 6 KR 716/14 , SG Gotha 05.05.2014 S 38 KR 330/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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