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BSG, Beschluss vom 08.03.2016 - 1 KR 99/15 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels der Unterlassung einer notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem Rechtsstreit über die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für selbst beschaffte Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel
Nach § 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sich in dem Verfahren ergibt, dass bei Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass es für das LSG als erkennendes Gericht bereits feststeht, dass der Beklagte nicht leistungspflichtig ist; vielmehr genügt die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungsverpflichteten (hier zur notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers in einem Rechtsstreit zwischen einem (bedürftigen) Versicherten und seiner Krankenkasse über die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel).
Normenkette:
SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1 Alt. 2
,
SGB XII § 30 Abs. 5
,
SGB V § 31 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
,
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 23.04.2015 L 1 KR 286/14 , SG Gießen S 9 KR 55/13
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 aufgehoben, soweit es über das Begehren des Klägers auf Erstattung der für die Arzneimittel Buscopan plus, Liponsäure, Loperamid, Magnesiocard, SAB Simplex und Voltaflex Glucosamin sowie ACC Long und das Nahrungsergänzungsmittel Basica Compact aufgewandten Kosten entschieden hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Entscheidungstext anzeigen: