BSG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 U 17/16 B
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 12.10.2015 L 8 U 85/13 , SG Lübeck S 20 U 69/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 12. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG hat der Kläger durch
seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht
begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr
vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 17.3.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.