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BSG, Urteil vom 02.04.2009 - 2 U 20/07
Zuständiger Unfallversicherungsträger in der gesetzlichen Unfallversicherung; Bündelung von Vertriebsniederlassungen einer AG und rechtlich unselbstständiger Vertriebsgeschäftsstellen zu einem Gesamtunternehmen
1. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelzuständigkeit der zuständige Unfallversicherungsträger wie bei einer Neugründung - nach Art und Gegenstand der ausgeübten Tätigkeit - zu bestimmen.
2. Ein Gesamtunternehmen setzt nicht die rechtliche Identität in der Person der Unternehmer voraus.
_
Fundstellen: NZS 2010, 342
Normenkette: ,
SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4
,
SGB VII § 136 Abs. 2
,
SGB VII § 137 Abs. 1
,
UVMG
Vorinstanzen: SG Köln 01.08.2003 S 18 U 26/01 , LSG Essen 24.08.2005 L 17 U 20/04
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2005 wird aufgehoben, soweit es die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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