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BSG, Beschluss vom 02.04.2009 - 2 U 281/08 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch widersprüchliches Verhalten des Gerichts
Es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und stellt eine Überraschungsentscheidung im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und im Sinne einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht sich hinsichtlich bestimmter Sach- oder Rechtsfragen geäußert hat und seine Entscheidung ohne vorherige Information der Beteiligten über eine mögliche andere Auffassung seinerseits in dieser Frage auf eine abweichende Beurteilung dieser Frage gründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
,
SGG § 62 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 24.09.2008 L 2 U 158/08 , SG Reutlingen S 4 U 3800/05
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: