BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - 2 U 316/15 B
Vorinstanzen: LSG Hessen 27.10.2015 L 3 U 143/11 , SG Kassel S 1 U 134/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober
2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren
Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die
Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.1.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19.2.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.