BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - 2 U 94/19 B
Unterbliebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 11.04.2019 L 5 U 7/18 , SG Rostock 19.01.2018 S 3 U 85/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 11. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat
der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel
aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 11.7.2019 mitgeteilt, dass sie den Kläger
nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 S 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.8.2019 verlängerten Frist durch einen
beim Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.