Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Festlegung der Vergütung für Sondennahrung bei einer Nettopreisvereinbarung mit
dem Leistungserbringer
Gründe:
I. Streitig ist, ob die von der Beklagten geschuldete Vergütung für Sondennahrung die Umsatzsteuer zum ermäßigten oder allgemeinen
Umsatzsteuersatz einschließt.
Die Klägerin betreibt einen Handel mit medizinisch-technischen Produkten. Unter anderem versorgt sie auf Grundlage eines Rahmenvertrages
Versicherte der Beklagten auf ärztliche Verordnung mit Sondennahrung. In dem Rahmenvertrag sind die maßgebenden Preise festgelegt
und zudem ist bestimmt: "Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kann zusätzlich berechnet werden." (Anlage 1 des Vertrages über
die Abgabe von Produkten der künstlichen Nahrung vom 19.6.2000 - im Folgenden: Rahmenvertrag). Die Klägerin war bis Ende Juni
2003 davon ausgegangen, dass auf Sondennahrung die ermäßigte Umsatzsteuer von 7 vH abzuführen ist.
Davon rückte sie ab Juli 2003 ab, nachdem von der Steuerverwaltung mitgeteilt worden war, dass für flüssige Lebensmittelzubereitungen
- wozu auch Sondennahrung rechne - der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht gelte und die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes
im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung nur bis Ende 2002 geduldet werde. Dem folgend legte die Klägerin ihren Abrechnungen
in dem hier streitigen Zeitraum vom 22.7.2003 bis zum 10.12.2003 den allgemeinen Steuersatz von - zu jenem Zeitpunkt - 16
vH zu Grunde und wies einen entsprechend höheren Rechnungsendbetrag aus. In der Folgezeit beanstandete das Finanzamt anlässlich
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung, dass Sondennahrung von der Klägerin nicht schon seit Januar 2003 zum allgemeinen Umsatzsteuersatz
abgerechnet worden war und setzte zu ihren Lasten mit bestandskräftig gewordenen Bescheiden zunächst eine entsprechend höhere
Vorauszahlung fest (Bescheide vom 25.2.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.2.2005); im weiteren Verfahrensgang
wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2003 endgültig nach Maßgabe des allgemeinen Umsatzsteuersatzes festgesetzt (Bescheid vom
13.3.2006). Klage zum Finanzgericht hat die Klägerin nicht erhoben.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass auf Sondennahrung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz zu entrichten ist und beglich die
Rechnungen der Klägerin deshalb nur um einen entsprechend gekürzten Betrag.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 1.322,70 Euro für Abrechnungen vom 22.7.2003 bis zum 10.12.2003 erhoben. Das Sozialgericht
(SG) hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 7.12.2005), das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil
vom 2.8.2007): Ein weiterer Vergütungsanspruch bestehe nicht. Die im Rahmenvertrag getroffene Nettopreisabrede verpflichte
die Beklagte nur zur Zahlung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der vom Finanzamt getroffenen Festsetzung, soweit von der Klägerin
alle Möglichkeiten einer finanzgerichtlichen Klärung ausgeschöpft worden wären. Andernfalls könne sie nur den Ersatz der materiellrechtlich
zutreffenden Umsatzsteuer verlangen. Maßgeblich hierfür sei der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Sondennahrung stelle einen Ersatz
für feste Nahrungsmittel dar und sei daher nach den gesetzlichen Grundlagen und Kapitel 21 Zolltarif ("verschiedene Lebensmittelzubereitung")
der ermäßigten Umsatzsteuer unterworfen. Dazu zwinge auch eine verfassungskonforme Auslegung des Steuerrechts, weil nach Art
3 Abs
3 Satz 2
GG niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe. Die auf Sondennahrung angewiesene Gruppe von behinderten Menschen
würde in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt, wenn der allgemeine Steuersatz zur Anwendung käme, während bei festen
Nahrungsmitteln regelmäßig nur Luxusgüter dem Regelsteuersatz unterworfen seien.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Sozialgerichte seien nicht befugt, eine
von der Finanzverwaltung und deren bestandskräftigen Bescheiden abweichende Rechtsauffassung zur Grundlage ihrer Entscheidung
zu machen. Der Streit über die Höhe der Umsatzsteuer dürfe nur vor den Finanzgerichten geführt werden. Eine Entscheidung der
Sozialgerichte entfalte keinerlei Beachtlichkeit für die Finanzbehörden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 2. August 2007 - L 5 KNK 1/06 - zu ändern und die Berufung
der Beklagten gegen das Urteil des SG Koblenz vom 7. Dezember 2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Beklagte zur Kürzung der von der
Klägerin abgerechneten Beträge befugt war und deshalb ein weiterer Vergütungsanspruch nicht besteht. Das Urteil des LSG war
deshalb zu ändern und der erstinstanzliche Urteilsausspruch wieder herzustellen.
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist §
69 SGB V (hier anzuwenden in der am 1.1.2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung
ab dem Jahr 2000 [GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000] vom 22.12.1999, BGBl I 2626) iVm §
433 Abs
2 BGB analog. Hiernach bestimmen sich die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern abschließend nach den
Vorschriften des 4. Kapitels des
SGB V sowie dessen §§
63 und
64 (§
69 Satz 1
SGB V). Im Übrigen gelten die Vorschriften des
BGB entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des §
70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des
SGB V vereinbar sind (§
69 Satz 3
SGB V idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, seit dem 1.4.2007 §
69 Satz 4
SGB V, vgl GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG - vom 26.3.2007, BGBl I 378). Danach besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch analog §
433 Abs
2 BGB, wenn die Klägerin Leistungserbringerin iS des §
69 Satz 1
SGB V ist und die auf Grundlage des Rahmenvertrages erworbenen Zahlungsansprüche noch nicht vollständig erfüllt sind. So liegt
es hier.
2. Als Lieferantin von Sondennahrung ist die Klägerin Leistungserbringerin iS von §
69 Satz 1
SGB V. Das gilt ungeachtet des derzeit zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit geführten
Rechtsstreits zu der Frage, inwieweit Mittel zur enteralen Ernährung (Sondennahrung) zu den Leistungen nach dem
SGB V gehören und folglich zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen (vgl SG Köln, Urteil vom 21.3.2007
- S 19 KA 27/05 -, GesR 2007, 519; Berufung anhängig beim LSG NRW - L 11(10) KA 40/07). Diese Rechtsfrage ist hier nicht entscheidungserheblich.
Selbst wenn und soweit die Beklagte ihren Versicherten Mittel zur enteralen Ernährung nicht als Sachleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung zur Verfügung stellen durfte, berührt das die Beziehungen zur Klägerin nicht. Denn die Beklagte hat sich
ihrer zur Erfüllung von Sachleistungsansprüchen (§
2 Abs
2 Satz 1
SGB V) bedient, zu deren Gewährung sie sich im Verhältnis zu ihren Versicherten als verpflichtet ansah. Ob eine solche Leistungspflicht
bestanden hat, ist in Bezug auf die Lieferungen für die Vergangenheit ausschließlich im Verhältnis zwischen der Beklagten
und der zuständigen Aufsichtsbehörde maßgebend. Im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer kann dem Vergütungsanspruch
indes nicht entgegengehalten werden, dass die im ausdrücklichen Auftrag der Krankenkasse erbrachten Leistungen nicht in den
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fallen und demzufolge nicht erbracht werden durften.
3. Zu Recht beansprucht die Klägerin den vollen Betrag, zu dem sie zur Umsatzsteuer herangezogen worden ist. Das ergibt sich
aus der Nettopreisabrede des Rahmenvertrages, wonach "die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet werden kann".
Maßgebend für den danach zusätzlich zu zahlenden Betrag ist nach dem Zweck dieser Klausel (dazu a) die bindende Festsetzung
der von der Klägerin abzuführenden Umsatzsteuer durch die Finanzverwaltung (dazu b). Dem steht - anders als vom LSG angenommen
- nicht entgegen, dass die Klägerin von einer gerichtlichen Überprüfung der maßgebenden Steuerbescheide abgesehen hat (dazu
c).
a) Zweck der im Rahmenvertrag getroffenen Nettopreisvereinbarung ist es, die Vertragsbeteiligten - insbesondere die Beklagte
- von dem Risiko einer zu ihren Lasten unzutreffenden Steuerfestsetzung zu entlasten. Ohne eine entsprechende Abrede ist mit
dem Preis ständiger zivilgerichtlicher Rechtsprechung zufolge auch der Aufwand für die Umsatzsteuer abgegolten; er ist unselbstständiger
Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis"; vgl BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2000, 1652; BGH NJW 2001, 2464; BGH NJW 2002, 2312 mwN). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl Urteil vom 17.7.2008 - B 3 KR 16/07 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, dort unter 5 c). Bei einer Bruttopreisabrede sind beide Vertragsbeteiligte dem
Risiko eines unzutreffenden Umsatzsteueransatzes ausgesetzt. Ist die Steuer im Bruttopreis zu hoch veranschlagt, muss der
Abnehmer den vereinbarten Preis in der Regel auch dann zahlen, wenn nach objektiver Rechtslage ein niedrigerer Ausweis möglich
gewesen wäre (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 6 d). Ist sie zu niedrig ausgewiesen, kann der Unternehmer seinen
zusätzlichen steuerlichen Aufwand nicht nachfordern, weil er insoweit einem rechtlich unbeachtlichen Kalkulationsirrtum unterlegen
ist (vgl Senatsurteil vom 17.7.2008, aaO, dort unter 5 d; BGH DB 1978, 786; BGHZ 103, 284, 287; BGH NJW-RR 2002, 591, 593; BGH NJW 2002, 2312 jeweils mwN). Dem entgehen die Beteiligten nur durch Vereinbarung von "Nettopreisen", weil das Kalkulationsrisiko in diesem
Fall nur den Nettopreis betrifft und die Höhe der von dem Abnehmer zu tragenden Umsatzsteuer nach dem Betrag bemessen ist,
der von dem Unternehmer an den Steuerfiskus abzuführen ist.
b) Ist die von dem Unternehmer abzuführende Umsatzsteuer im Verhältnis zur Finanzverwaltung - wie vorliegend - durch bindende
Umsatzsteuerbescheide festgesetzt, so ist das grundsätzlich auch für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer maßgebend.
Das Entscheidungsrecht über die Besteuerung liegt nach dem System der
Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden. Nur diese treffen verbindliche Entscheidungen über die Steuerpflicht. Meinungsunterschiede
über Grund und Höhe der Umsatzsteuerpflicht sind zwischen dem Unternehmer als Steuerschuldner und dem Steuerfiskus als Steuergläubiger
zu klären. Entscheidungen der Zivilgerichte oder - wie hier - der Sozialgerichte im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer
entfalten in der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Unternehmer und Steuerfiskus keine Bindungswirkung. Denn ansonsten
drohten widersprechende Entscheidungen, wenn über die vom Unternehmer zu tragende Steuerlast einerseits im gerichtlichen Verfahren
vor den Finanzgerichten und andererseits im Rechtsstreit über den vom Schuldner zu tragenden Umsatzsteueranteil - etwa durch
die Zivil- oder die Sozialgerichte - verbindlich zu entscheiden wäre. Es muss deshalb allein den Finanzbehörden und gegebenenfalls
den zuständigen Finanzgerichten überlassen bleiben, die aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären. Nur die Entscheidungen
dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, in den anderen, davon
abhängigen Streitverfahren beachtet werden (vgl BGHZ 103, 284, 291 ff; BGH NJW-RR 2002, 591, 592 mwN). Grundsätzlich ist daher die von der Finanzverwaltung bindend getroffene Festsetzung der Umsatzsteuer im Verhältnis
zwischen Unternehmer und Abnehmer ebenfalls als verbindlich anzusehen; das Gegenteil widerspräche dem oa dargelegten Interesse,
das die Beteiligten mit einer Nettopreisabrede verfolgen.
c) Ausnahmsweise unbeachtlich ist die bindende Umsatzsteuerfestsetzung im Verhältnis zwischen Unternehmer und Abnehmer nicht
deshalb, weil die Klägerin die ergangenen Umsatzsteuerbescheide nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellt hat. Eine solche
Prozessführungslast besteht entgegen der Auffassung des LSG nicht. Allerdings kann der Unternehmer den durch eine Nettopreisabrede
begründeten Anspruch ganz oder teilweise verlieren, wenn er bei Abführung der Umsatzsteuer vertragliche Nebenpflichten verletzt;
dann kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, der gegen die Zahlungsforderung zur Aufrechnung gestellt werden kann. Das folgt
aus dem für die Umsatzsteuerveranlagung leitenden Prinzip der Selbstveranlagung, das bei einer Nettopreisabrede besondere
Obhutspflichten nach sich zieht. Danach bestimmt § 14c Abs 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - (idF der Bekanntmachung vom 21.2.2005, BGBl I 386, insoweit inhaltlich übereinstimmend § 14c Abs 1 Satz 1 UStG in der ab dem 1.1.2004 gültigen Fassung des Art 5 Nr 18 des Gesetzes vom 15.12.2003, BGBl I 2645, und § 14 Abs 2 Satz 1 UStG in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung), dass ein Unternehmer auch den Mehrbetrag schuldet, soweit er in einer Rechnung
einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet. Danach begründet die Nettopreisabrede das Risiko, dass infolge eines unzutreffenden Umsatzsteuerausweises
ein Mehrbetrag abzuführen und dieser im Innenverhältnis vom Abnehmer der Leistung zu tragen ist. Zur Meidung solcher Nachteile
treffen den Unternehmer deshalb besondere Sorgfaltspflichten beim Ausweis der Umsatzsteuer, wenn er mit seinem Vertragspartner
eine Nettopreisvereinbarung getroffen hat.
Solche vertragliche Nebenpflichten hat die Klägerin nicht verletzt. Dass der Ansatz des allgemeinen Steuersatzes von - zu
jenem Zeitpunkt - 16 vH ab Juli 2003 fahrlässig fehlerhaft gewesen sein könnte, macht die Klägerin nicht geltend; dies vermag
auch der Senat nicht zu erkennen.
Obhutspflichten im Verhältnis zur Beklagten könnten deshalb nur verletzt sein, wenn die Klägerin nebenvertraglich zur gerichtlichen
Anfechtung der maßgebenden Umsatzsteuerbescheide verpflichtet gewesen wäre, wie es das LSG angenommen hat. Das ist aber nicht
der Fall; eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat am Ausgang eines solchen Rechtsstreits
kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Sie hätte das Kostenrisiko eines - in diesem Fall notwendig bis zur Revisionsinstanz
durchzuführenden - Rechtsstreits deshalb ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu tragen. Dazu war sie
nicht verpflichtet.
Ob etwas anderes gelten würde, wenn die Beklagte angeboten hätte, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, ist nicht zu
entscheiden. Denn jedenfalls besteht ohne ein solches Angebot und ohne besondere vertragliche Regelung - die hier nicht existiert
- für einen Vertragspartner keine Verpflichtung, auf eigenes Kostenrisiko einen Rechtsstreit zu führen, der ausschließlich
im Interesse des anderen Teils liegt (ebenso BGH NJW-RR 2002, 591, 592); das gilt zumal dann, wenn sein eigenes Kostenrisiko - wie mutmaßlich hier - höher ist als das wirtschaftliche Interesse
der anderen Seite.
d) Nach alledem sind die seit Juli 2003 von der Klägerin erworbenen Kaufvertragsansprüche, deren rechnerische Richtigkeit
die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, noch nicht vollständig erfüllt; die Klage ist somit begründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
1,
2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.