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BSG, Urteil vom 17.07.2008 - 3 KR 23/07
Anspruch eines Leistungserbringers im Haushaltshilfebereich auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Verstoß gegen das Kartellrecht, marktbeherrschende oder marktstarke Stellung einer Krankenkasse
1. Ein Leistungserbringer von Haushaltshilfe kann Anspruch auf Abschluss einer von ihm unterbreiteten Vergütungsvereinbarung haben, wenn der Vergütungsvorschlag der Krankenkasse gegen die Anforderungen des Kartellrechts oder gegen Grundrechte des Leistungserbringers verstößt und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls anders als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach dem Angebot des Leistungserbringers ein rechtmäßiges Verhalten der Krankenkasse nicht möglich ist.
2. Eine Krankenkasse darf einen mit ihr durch Versorgungsvertrag verbundenen Leistungserbringer gegenüber konkurrierenden Anbietern gleichartiger Leistungen (hier: Wohlfahrtsverbände) ohne sachlich gerechtfertigten Grund weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich behandeln, wenn sie eine marktbeherrschende oder marktstarke Stellung inne hat.
3. Zur Feststellung der marktbeherrschenden oder marktstarken Stellung einer Krankenkasse und deren Missbrauchs beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen.
Fundstellen: BSGE 101, 142, NZS 2009, 500
Normenkette:
GWB § 19
,
GWB § 20 Abs. 1
,
GWB § 20 Abs. 2
,
SGB V § 132 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 69 S. 2
,
SGB V § 69 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 10.07.2007 L 11 KR 6157/06 , SG Karlsruhe 06.11.2006 S 5 KR 2409/05
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.600 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: