Parallelentscheidung zu BSG B 3 KR 2/19 BH v. 28.08.2019
Gründe:
I
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des LSG vom 7.3.2019. In der Hauptsache begehrt er die Aufhebung von Bescheiden, mit welchen ihm Krankengeld für
die Zeit ab 1.3.2015 bewilligt wurde. Die Beklagte teilte ihm in der Folgezeit mit, wegen einer rückwirkenden Rentenbewilligung
ab 1.3.2015 stehe ihm kein Krankengeld zu. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung würden ihm erstattet. Das
Krankengeld werde nicht zurückgefordert, sondern ein Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend gemacht. Der Kläger
hielt an seiner Klage gegen die Krankengeldbewilligung fest. Die Unterhaltsbeihilfe, die er als Referendar erhalte, sei rentenversicherungsfrei.
Anders als durch den Krankengeldanspruch werde dadurch eine Anwartschaft begründet. Eine Lücke im Verlauf der Rentenversicherung
sei nicht vorgesehen. Die Unterhaltsbeihilfe sei als Sozialleistung im Krankheitsfalle fortzuzahlen.
Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 17.7.2018, Urteil des LSG vom 7.3.2019). Das LSG hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte die Krankengeldbewilligung
nicht ohnehin bereits aufgehoben habe. Selbst wenn die Bescheide der Beklagten so nicht zu verstehen seien, fehle dem Kläger
für die von ihm begehrte Aufhebung der Krankengeldbewilligung das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich dabei um ausschließlich
begünstigende Verwaltungsakte handle, deren Beseitigung dem Kläger keine Vorteile biete. Über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe
habe nicht die Beklagte zu entscheiden.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es.
In dem angestrebten Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision geht es nicht darum, ob die Entscheidung des
LSG richtig oder falsch ist. Für die Zulassung der Revision muss vielmehr einer der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Gründe vorliegen. Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten
des beabsichtigten Rechtsmittels liegt aber keiner der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 SGG vor, sodass auch ein zugelassener Bevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) keinen Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 SGG mit Erfolg rügen könnte.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Bestimmte Verfahrensrügen sind jedoch nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision auf einen der in §
160 Abs
2 SGG genannten Gründe gestützt werden könnte.
Grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Dass im Rechtsstreit des Klägers eine solche Rechtsfrage von Bedeutung sein
könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei für die Erhebung der Beiträge auf die Unterhaltsbeihilfe
zuständig. Ein Bescheid, der Krankengeld statt Unterhaltsbeihilfe feststelle, sei nicht ausschließlich begünstigend. Das Urteil
gehe über die Bewertung der Unterhaltsbeihilfe als Sozialleistung durch verschiedene gerichtliche Entscheidungen vollkommen
hinweg. Wäre die Unterhaltsbeihilfe weitergezahlt worden, hätte er weitere Rentenbeitragszeiten erhalten. Auf das Krankengeld
seien keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden, weil die vorhergehende Unterhaltsbeihilfe rentenversicherungsfrei
gewesen sei. Wenn er dies hätte vortragen können, hätte es auch Beachtung gefunden.
Der Kläger verkennt, dass die Entscheidungen der Beklagten und der Vorinstanzen zu seiner Unterhaltsbeihilfe keinerlei Aussage
enthalten und - mangels Zuständigkeit der Beklagten - auch keine Entscheidungen dazu enthalten dürfen. Insofern ist weder
allgemein noch aus den Ausführungen des Klägers eine bislang nicht geklärte abstrakt generelle Frage von grundsätzlicher Bedeutung
erkennbar, die für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit relevant sein könnte.
Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht von höchstrichterlicher
Rechtsprechung abgewichen.
Ebenso wenig lässt sich bei summarischer Prüfung ein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Gerichte haben den Beteiligten grundsätzlich nur zu entscheidungserheblichem Sachverhalt rechtliches
Gehör zu gewähren. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG anders hätte ausfallen können, wenn dem Kläger
Gelegenheit zu weitergehendem Vortrag angeboten worden wäre.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts
für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).