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BSG, Beschluss vom 16.03.2017 - 3 KR 43/16 B
Krankenversicherung Grundsatzrüge Besonders hoher Pflegebedarf Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit).
2. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "besonders hohen Pflegebedarfs" i.S. von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V bieten die gesetzlichen und untergesetzlichen Normen und die inzwischen dazu ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats ausreichende Anhaltspunkte.
3. Ein Klärungsbedarf ist nicht mehr gegeben, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist.
4. Denn das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel mehr unterliegt, die Frage also "geklärt" ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 26.08.2016 L 1 KR 137/11 , SG Chemnitz S 10 KR 257/09
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.

Entscheidungstext anzeigen: