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BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - 3 KR 57/17 B
Krankengeld Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden Versicherungsschutzes
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.
3. Die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Frage fehlt jedenfalls, wenn sich ihre Beantwortung bereits aus vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt, d.h. wenn sie bereits geklärt ist und nicht etwa erneut deshalb klärungsbedürftig geworden ist, weil der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang in den Instanzen und der Literatur widersprochen wurde.
4. Das BSG hat bereits entschieden, dass einzelne Nachteile, die mit dem Verlust des nachgehenden Versicherungsschutzes einhergehen, vom Versicherten hingenommen werden müssen und diese Auswirkungen nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen.
5. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG entfällt der Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden Versicherungsschutzes, wenn im Anschluss an eine bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist ein neues Versicherungsverhältnis eingreift. Das gilt auch dann, wenn das aktuelle Versicherungsverhältnis nur geringere Leistungen vorsieht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 10.10.2017 L 4 KR 442/16 , SG Hildesheim 07.07.2016 S 52 KR 193/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: