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BSG, Urteil vom 25.02.2015 - 3 KS 5/13
Pflicht des Inhabers eines Designbüros zur Abführung der Künstlersozialabgabe; Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte mit Unteraufträgen an selbständige Künstler
Ein Diplom-Designer, der als Inhaber eines Designbüros regelmäßig selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner mit Entwürfen beauftragt, die er dann nach Weiterbearbeitung als Komponenten in ein eigenes Designprodukt einfügt, hat als kunstverwertender Unternehmer auf die seinen Auftragnehmern gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe abzuführen (Fortführung von BSG vom 10.10.2000 - B 3 KR 31/99 R = SozR 3-5425 § 24 Nr 20).
Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber des von ihm geschaffenen Designprodukts wegen des dafür gezahlten Honorars ebenfalls künstlersozialabgabepflichtig ist und dieses Honorar ohne Kürzung um die Komponentenhonorare in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe einfließt.
Fundstellen: DStR 2015, 2725
Normenkette:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr 7
,
KSVG § 24 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 06.03.2013 L 4 KR 269/10 , SG Würzburg 27.04.2010 S 2 KR 72/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 26 379,33 Euro festgesetzt.

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