Pflicht des Inhabers eines Designbüros zur Abführung der Künstlersozialabgabe; Betreibung von Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
für Dritte mit Unteraufträgen an selbständige Künstler
Gründe:
I
Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA). Hinsichtlich der Höhe der
zu zahlenden KSA für die Jahre 2003 bis 2007, die erst- und zweitinstanzlich ebenfalls zum Streitgegenstand gehörte, haben
sich die Beteiligten auf eine Neubescheidung verständigt.
Der Kläger, ein Diplom-Designer, ist Inhaber eines 1992 gegründeten Designbüros mit mehreren Mitarbeitern, das nach seinem
Internetauftritt Industriedesign, Internetpräsentationen, Schmuck- und Möbeldesign, Softwareberatung und Webdesign anbietet.
An anderer Stelle wird das Leistungsprofil mit "industrial design, user interface design und software design sowie communication
design" umschrieben. Im Erhebungsbogen vom 28.4.2008 gab der Kläger an, laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr Aufträge an
selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner zu vergeben. Daraufhin stellte die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) die
grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und § 27 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fest, weil das Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (Erfassungsbescheid vom 27.5.2008). Die
für die Jahre 2003 bis 2007 zu entrichtende KSA wurde auf insgesamt 13 043,85 Euro festgesetzt, und zwar 80,94 Euro für 2003,
1617,53 Euro für 2004, 3300,78 Euro für 2005, 3417,98 Euro für 2006 und 4626,62 Euro für 2007 (Abgabenbescheid vom 22.7.2008,
Änderungsbescheid vom 6.10.2008). Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (gemeinsamer Widerspruchsbescheid vom 13.2.2009).
Mit der am 11.3.2009 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er betreibe kein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen. Nach dem Gesetzeszweck sei nur der "Endabnehmer" als Kunstverwerter abgabepflichtig, nicht
aber ein Künstler, der künstlerische Werke oder Leistungen bei anderen Künstlern in Auftrag gebe, um sie sodann als Komponenten
eines eigenen künstlerischen "Gesamtwerks" zu verwenden. Die Abgabepflicht treffe also nur die Endabnehmer des jeweiligen
Gesamtwerks, dh seine eigenen Auftraggeber. Die von anderen Künstlern als "Unterauftragnehmer" erbrachten Vorleistungen seien
lediglich unselbstständige Bestandteile des eigenen künstlerischen Gesamtwerks, sodass bei einer zusätzlichen Abgabepflicht
auf die Entgelte für diese künstlerischen Vorleistungen das gleiche Werk zweimal der Beitragspflicht unterworfen würde. Bei
mehrstufiger Auftragsvergabe führe dies sogar zu einer mehrfachen KSA-Belastung ("Kaskadeneffekt"). Im Übrigen seien sowohl
die Abgabepflicht nach dem KSVG als auch die Nacherhebung der KSA verfassungsrechtlich und europarechtlich bedenklich.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 6.3.2013),
dabei aber in den Tenor keinen Ausspruch zu dem zusätzlichen Antrag des Klägers aufgenommen, es sei festzustellen, dass für
ihn grundsätzlich keine Künstlersozialversicherungspflicht nach § 24 KSVG bestehe, hilfsweise, dass er für die Jahre 2003 bis 2007 keine KSA zu leisten habe. Es hat ausgeführt, dass sowohl der Erfassungsbescheid
als auch der Abgabenbescheid rechtmäßig sei. Der Kläger unterliege der Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG, weil er zur Erstellung von Werken im Bereich des Industriedesigns, das eine Variante der bildenden Kunst (§ 2 Satz 1 KSVG) darstelle, regelmäßig selbstständigen Künstlern Unteraufträge zur Anfertigung designerischer Teilleistungen erteile. Da
diese Komponenten vom Kläger weiterbearbeitet und in sein designerisches Gesamtwerk integriert werden, falle die KSA nicht
zweimal für dieselbe künstlerische Leistung, sondern für verschiedene Leistungen an. Dieser Effekt sei im Gesetz angelegt,
wenn ein Künstler zugleich Inhaber eines kunstverwertenden Unternehmens sei und insofern eine Doppelstellung als Hersteller
und als Abnehmer von Kunst einnehme. Die Regelungen seien weder verfassungswidrig noch europarechtswidrig.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die von der Beklagten seit Jahrzehnten praktizierte zweifache
Erhebung der KSA bei einer Doppelstellung als Künstler und Kunstverwerter finde in § 24 KSVG keine Stütze. Künstlerische Werke und Leistungen dürften immer nur einmal, nämlich beim wirtschaftlichen "Endabnehmer", mit
der KSA belegt werden. Es verstoße gegen das Doppelerhebungsverbot, wenn schon das künstlerische Vorprodukt mit der KSA belegt
werde und anschließend das Honorar für das Endprodukt in voller Höhe und nicht nur mit der Wertdifferenz zum Entgelt für das
Vorprodukt in die Bemessungsgrundlage für die KSA (§ 25 KSVG) einfließe. Zudem verstoße die KSA-Pflicht gegen die unionsrechtliche Richtlinie zum Mehrwertsteuersystem, weil die KSA auf
den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben werde und damit wie eine Umsatzsteuer wirke; eine solche umsatzsteuerähnliche
Abgabe sei neben der regulär anfallenden Mehrwertsteuer unzulässig.
In der mündlichen Verhandlung am 25.2.2015 hat die Beklagte nach Hinweis des Senats über eine zweckmäßige Verfahrensgestaltung
erklärt, für den Fall der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers (§ 24 KSVG) bereit zu sein, unter Aufhebung der Abgabenbescheide vom 22.7.2008 und 6.10.2008 über die Höhe der vom Kläger zu leistenden
KSA für den gesamten streitigen Zeitraum erneut zu entscheiden. Der Kläger hat sich damit einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt mit Blick auf diese Teileinigung,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 6. März 2013 und des SG Würzburg vom 27. April 2010 zu ändern, den Bescheid der Beklagten
vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger
dem Grunde nach nicht künstlersozialabgabepflichtig nach § 24 KSVG ist.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist unbegründet, soweit die Beklagte die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA festgestellt
hat. Der Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2009 ist rechtmäßig. Die Beklagte
ist aufgrund der Teileinigung zur Neubescheidung verpflichtet, soweit es um die Festsetzung der Höhe der KSA für die Zeit
ab 2003 geht.
Die Zurückweisung der Revision erfasst nicht nur die Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13.2.2009, sondern auch die im Berufungsverfahren erstmals erhobene zusätzliche Feststellungsklage
bezüglich des Nichtbestehens der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG. Dieses Feststellungsbegehren war von dem in erster Instanz ausschließlich gestellten Anfechtungsbegehren nicht umfasst.
Die erstmals in der Berufungsinstanz begehrte negative Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht bildet in Abgrenzung
zu der mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Bescheides mit der positiven Feststellung seitens der Beklagten einen
eigenen Streitgegenstand. Denn die negative Feststellung geht in ihrer Wirkung über die Aufhebung des dem entgegenstehenden
Bescheides hinaus. Eine solche Aufhebung könnte zB auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten
- positiven Feststellung nicht entgegenstehen. Diese erstinstanzlich noch nicht erhobene Feststellungsklage hätte das Berufungsgericht
ausdrücklich abweisen müssen, da sie von der Berufungszurückweisung nicht erfasst wird. Nunmehr erübrigt sich allerdings eine
Ergänzung des Tenors des Berufungsurteils, weil sich die Zurückweisung der Revision auch auf die vom Kläger aufrecht erhaltene
Feststellungsklage erstreckt.
Der Erfassungsbescheid vom 27.5.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.2.2009 stellt rechtmäßig die Abgabepflicht
des Klägers nach § 24 KSVG fest. Allerdings trifft die von der Beklagten gegebene Begründung für die Heranziehung des Unternehmens des Klägers zur KSA
nicht zu. Die Beklagte hat den Bescheid auf den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG gestützt, wonach jene Unternehmer zur KSA verpflichtet sind, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.
Wer - wie der Kläger - als Webdesigner ua den Internetauftritt von Marktteilnehmern gestaltet, um eine möglichst hohe Aufmerksamkeit
bei potentiellen Interessenten und Kunden zu erwecken, stellt den Marktteilnehmern zwar ein Mittel zur Verfügung, mit dem
diese selbst Werbung für die angebotenen Waren und Dienstleistungen machen, er betreibt damit aber nicht seinerseits Werbung
für den Marktteilnehmer, wie es zB bei Werbeagenturen häufig geschieht.
Der Tätigkeitsbereich des vom Kläger betriebenen Designbüros wird zwar nicht vom Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasst, der die typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen enthält, erfüllt sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG. Danach sind auch solche Unternehmer zur KSA verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit
dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Nach den eigenen Angaben des Klägers im Erfassungsverfahren (vgl Erhebungsbogen vom 28.4.2008) und nach den Feststellungen
des LSG erteilt das Designbüro laufend bzw in regelmäßiger Wiederkehr zur Abwicklung seiner Aufträge in allen Bereichen des
Designs (vgl Leistungsprofil: industrial design, user interface design und software design sowie communication design) entsprechende
Unteraufträge an selbstständige Künstler, namentlich an Grafik-, Industrie- und Webdesigner. Die Werke und Leistungen dieser
Berufsgruppen gehören zum breiten Bereich der "bildenden Kunst" im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 80, 136 = SozR 4-5425 § 2 Nr 5; Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 58, 152). Die Werke und Leistungen der Künstler aus diesen Unterauftragsverhältnissen stellen jeweils Komponenten jener designerischen
Werke und Leistungen dar, mit deren Erstellung das Designbüro des Klägers beauftragt worden ist. Die Komponenten fließen nach
Bearbeitung durch den Kläger und seine angestellten Mitarbeiter in das designerische "Gesamtprodukt/Gesamtwerk" ein, mit deren
Erstellung das Designbüro Umsatz und Gewinn erzielt. Damit ist der Tatbestand des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG erfüllt.
Der Einwand des Klägers, nicht er als selbst Kunst Schaffender, sondern seine Auftraggeber als eigentliche "Endabnehmer" seien
die von § 24 KSVG erfassten kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmer und damit allein zur KSA heranzuziehen, trifft nicht zu. Zu
der vom Kläger aufgerufenen Frage der "eigentlichen" Vermarkterposition hat sich der erkennende Senat bereits mehrfach geäußert.
So hat er zB im Urteil vom 10.10.2000 (B 3 KR 31/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 20) zum Fall eines selbstständig tätigen Journalisten, also eines Publizisten im Sinne des § 2 Satz 2 KSVG, der zur Wahrnehmung redaktioneller Aufgaben für Automobilzeitschriften ein Redaktionsbüro betrieb und in diesem Zusammenhang
regelmäßig Aufträge für Fachartikel an selbstständige Autoren erteilte, die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG betont: "Der Einwand des klagenden Journalisten/Redaktionsbürobetreibers, nicht er, sondern der Verlag sei eigentlicher Vermarkter
der Textbeiträge der Fremdautoren und er falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 24 Abs 2 KSVG, ist unzutreffend. Der Kläger gibt die Texte nicht namens und in Vertretung des Verlags, sondern im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung in Auftrag, und zwar zu dem Zweck, ein eigenes publizistisches Gesamtwerk zu schaffen, zu dem er gegenüber
dem Verlag vertraglich verpflichtet ist. Nutzer und Vermarkter der Texte ist daher in erster Linie der Kläger. Der Verlag
wiederum vermarktet in erster Linie das Gesamtwerk des Klägers, das aus eigenen Texten und Bildern, aus der Auswahl und redaktionellen
Aufbereitung, Platzierung, aus der Aufmachung des gebotenen Inhalts sowie aus der Erstellung der druckbereiten Vorlage des
gesamten redaktionellen Teils der einzelnen Ausgaben besteht. Im Verhältnis zu den einzelnen Texten der Fremdautoren ist der
Verlag daher allenfalls Zweitvermarkter. Der grundsätzlichen Abgabepflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger selbst
von der KSV als selbstständiger Journalist eingestuft worden ist und damit zum Kreis der vom KSVG geschützten Personen gehört (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6)." Die gleiche Konstellation findet sich zB auch bei Werbegrafikern, die eine Werbeagentur betreiben. Sie sind als Werbegrafiker
bildende Künstler iS des § 2 Satz 1 KSVG und in der Funktion als Leiter der eigenen Werbeagentur Unternehmer iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, weil der Unternehmensgegenstand typischerweise (auch) auf die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte gerichtet ist.
Wenn sie zu diesem Zweck künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen (zB Werbefilme, Werbebroschüren) und dafür
Unteraufträge an künstlerisch oder publizistisch tätige Dritte (zB Werbefotografen, freie Autoren) vergeben, haben sie auf
die Honorare der Unterauftragnehmer KSA abzuführen, während ihr eigener Auftraggeber als Endabnehmer des Gesamtwerkes auf
das dafür vereinbarte Honorar KSA zu zahlen hat (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19).
Der hier zu beurteilende Fall ist den bereits entschiedenen Konstellationen ohne Weiteres vergleichbar. Der Kläger ist als
Diplom-Designer selbstständiger Künstler und als Inhaber und Betreiber des Designbüros Unternehmer, der für bei ihm in Auftrag
gegebene designerische "Gesamtwerke" Unteraufträge an selbstständige Grafik-, Industrie- und Webdesigner vergibt, um deren
künstlerische Leistungen als Komponenten zu bearbeiten und in sein Werk einzufügen. Die KSA fällt damit nicht für dieselbe
künstlerische Leistung zweimal an, was nach dem Sinn und Zweck des KSVG nicht vorgesehen ist, sondern eine Leistung geht bearbeitet als Bestandteil in der anderen künstlerischen Leistung auf. Dementsprechend
wird die KSA tatsächlich auf zwei verschiedene künstlerische Leistungen erhoben. Auch wenn das an den Unterauftragnehmer gezahlte
Honorar nebst der darauf entfallenden KSA in das vom auftraggebenden Endabnehmer an den Kläger gezahlte Honorar für das Gesamtwerk
eingeht und die vom Endabnehmer zu leistende KSA wegen ihrer Berechnung nach dem Honorar für das Gesamtwerk statt nur für
den "Mehrpreis" entsprechend höher ausfällt, liegt in solchen Fällen kein Verstoß gegen das Doppelerhebungsverbot vor (BSGE
74, 117, 125 ff, 128 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 155). Eine Aufspaltung des vom Endabnehmer
gezahlten Honorars für das Gesamtwerk in einen Teil für Eigenleistungen des Klägers und in einen Teil für von freien Mitarbeitern
oder Unterauftragnehmern erbrachte Leistungen ist im KSVG nicht vorgesehen und wäre häufig auch praktisch undurchführbar. Wäre der Einwand des Klägers richtig, müsste letztlich auch
das Arbeitsentgelt eines angestellten Mitarbeiters aus dem Honorar für das Gesamtwerk herausgerechnet werden. Dies ist jedoch
ebenfalls ausgeschlossen. Das KSVG führt selbst die Beschäftigung eines Angestellten als für die Versicherungspflicht des selbstständigen Künsters unschädlichen
Umstand an (§ 1 Nr 2 KSVG), sieht hierfür aber ebenso wie für sonstigen Betriebsaufwand keine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regelung über die
Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) vor (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 19).
Zu einer nicht vorgesehenen Doppelerhebung könnte es nur dann kommen, wenn der Kläger das im Rahmen eines Unterauftrages von
einem anderen Künstler erstellte Werk unverändert an seinen Auftraggeber weitergibt. Diese Konstellation ist weder vom LSG
festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. In einer solchen Fallgestaltung müsste der Auftraggeber des Klägers keine KSA
auf das Entgelt für das Gesamtwerk zahlen, weil die Abgabepflicht bei mehrstufiger Verwertung derselben Leistung auf die erste
Stufe, also auf das Rechtsverhältnis zwischen dem die Leistung erbringenden Künstler und seinem Auftraggeber, beschränkt ist
(BSGE 74, 107, 125 ff, 128 = SozR 3-5425 Nr 24 Nr 4). Dies kommt auch durch die Regelung des § 25 KSVG zum Ausdruck. Die KSA ist grundsätzlich nur auf das an den Künstler für das von ihm erstellte Werk zu zahlen, nicht aber
auf das Entgelt für die Weiterveräußerung. Die Veräußerung von Kunst im Sinne des reinen kaufmännischen Handels ist nicht
abgabepflichtig.
Dem - unzutreffenden - Einwand des Klägers, bei den von ihm zu leistenden KSA-Beträgen gehe es um rechtswidrige Doppelerhebungen,
könnte zudem in gewissem Umfang der Boden schon dadurch entzogen sein, dass die Honorare für die erteilten Unteraufträge im
Einzelfall gar nicht der KSA unterliegen. Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall sein könnte, brauchte indes im Rahmen der
Prüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG nicht abschließend geklärt zu werden. Diese Frage spielt allein bei der Festsetzung der jeweiligen jährlichen Abgabenschuld
eine Rolle.
Rechtsgrundlage der KSA-Bemessung ist § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG. Bemessungsgrundlage der KSA sind danach die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein
nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler
oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind.
Ob die vom Kläger an die unterbeauftragten Künstler gezahlten Beträge Entgelte "für künstlerische Werke oder Leistungen" waren,
ist nicht ohne Weiteres zu unterstellen. Dieses Tatbestandsmerkmal bezieht sich auf § 2 Satz 1 KSVG, wonach Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Da das künstlerische Design
als Form der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anerkannt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob auch schon mit der Erledigung des Unterauftrags bereits "Kunst
geschaffen" worden ist. Gerade im Bereich des Designs kann dies zweifelhaft sein, wenn es - wie hier - lediglich um Vorprodukte,
Vorleistungen und Zuarbeiten im Zuge des Entwicklungsprozesses für ein vom Kläger zu schaffendes designerisches "Gesamtwerk"
geht. Die von den Unterbeauftragten erstellten Komponenten müssen selbst als "künstlerische Werke oder Leistungen" und damit
als "geschaffene Kunst" zu qualifizieren sein. Ist dies nach der Verkehrsanschauung nicht der Fall (etwa wenn die Komponente
ohne eine designerische Weiterbearbeitung nicht verwendbar wäre und ihr deshalb keine eigenständige Bedeutung als Werk oder
Leistung des künstlerischen Designs zukäme), entfällt die KSA-Pflicht für das an den Unterbeauftragten gezahlte Honorar.
Es ist ferner zu prüfen, ob die Entgelte für die Erledigung der Unteraufträge tatsächlich an "selbstständige Künstler" gezahlt
worden sind. Damit erfasst sind nur natürliche Personen als Einzelpersonen oder als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR). Sind die Unteraufträge hingegen an eine GmbH oder sonstige juristische Person, an eine OHG oder eine KG ergangen,
fehlt es an der Leistungserbringung durch einen "selbstständigen Künstler" und damit auch an einer Zahlung an eine solche
Person (stRspr, vgl zuletzt BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7 sowie BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - SozR 4-5425 § 25 Nr 10 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Der Kläger rügt einen Verstoß der §§ 23 ff KSVG gegen europarechtliche Vorschriften zum Verbot der Erhebung von Umsatzsteuern neben der Mehrwertsteuer. Er bezieht sich damit
auf Art 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und für die Zeit ab 1.1.2007
auf Art 401 der Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL). Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 67, 256, 274 ff; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4) handelt es sich bei der KSA um eine besondere Form des Sozialversicherungsbeitrags. Die KSA stellt
also keine Steuer dar und sie wirkt auch nicht wie eine Umsatzsteuer (aA Grohs, Die Steuerberatung 2009, 14). Eine Umsatzsteuer liegt nur vor, wenn die Abgabe auf jeder Produktions- bzw Vertriebsstufe anfällt. § 25 KSVG sieht demgegenüber - wie ausgeführt - vor, dass die KSA nur auf der ersten Verwertungsstufe hinter dem Künstler zu erheben
ist. Bei einer bloßen Weiterveräußerung eines künstlerischen Werks fällt die KSA nicht ein zweites Mal an.
Die in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des KSVG hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht wiederholt. Solche Bedenken sind auch nicht berechtigt (stRspr, vgl zuletzt Urteil
des Senats vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 28 - 37).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
1 und
2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, §
47 und §
52 Abs
1 und
3 GVG. Die Korrektur des Streitwerts für den ersten und zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs 3 GKG. Die Klage betraf drei voneinander zu trennende Streitgegenstände, nämlich (1.) den Erfassungsbescheid vom 27.5.2008, mit
dem die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG festgestellt wurde, (2.) den Abgabenbescheid vom 22.7.2008, mit dem die Höhe der KSA für die Jahre 2003 bis 2007 festgesetzt
wurde, sowie den Änderungsbescheid vom 6.10.2008, mit dem die Höhe der KSA für die Jahre 2004 bis 2007 aufgrund der Korrekturmeldung
des Klägers vom 17.9.2008 jeweils niedriger festgesetzt worden ist, sowie (3.) die - im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung
erhobene - Feststellungsklage zum Nichtbestehen der Abgabepflicht des Klägers. Dabei kommt hinsichtlich des für die Streitwertbemessung
maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses des Klägers (§ 52 Abs 1 GKG) sowohl dem Erfassungsbescheid als auch den Abgabenbescheiden jeweils eine eigenständige Bedeutung zu. Denn während die Abgabenbescheide
die vom Kläger zu zahlende KSA für die Jahre 2003 bis 2007 beziffern, regelt der Erfassungsbescheid grundsätzlich die Abgabepflicht
des Klägers nach § 24 KSVG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.5.2008 (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X), weil in dem Bescheid eine rückwirkende Feststellung der Abgabepflicht - wohl eher versehentlich - unterblieben ist. Der
Feststellungsklage kommt neben der Anfechtung des Erfassungsbescheids keine streitwerterhöhende Bedeutung zu, weil sie auf
das gleiche rechtliche und wirtschaftliche Ziel gerichtet ist, nämlich die Abwehr der Erfassung des Disignbüros des Klägers
als abgabepflichtiges Unternehmen (§ 24 KSVG). Die Verständigung der Beteiligten über die Neubescheidung zur Höhe der KSA wirkt sich nicht streitwertmindernd aus, weil
nach § 40 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den
Rechtszug einleitet.
Der Streitwert für den Erfassungsbescheid bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung
(BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Da der Kläger ausweislich des Bescheides vom 6.10.2008 ab März 2008 monatliche Vorauszahlungen von 370,43 Euro
zu leisten hatte, was bei 36 Monaten zu einer KSA von insgesamt 13 335,48 Euro geführt hätte, ist der Streitwert für die Anfechtung
des Erfassungsbescheids auf 13 335,48 Euro festzusetzen. Der Streitwert für den nur noch das Jahr 2003 betreffenden Abgabenbescheid
vom 22.7.2008 beträgt 80,94 Euro. Die Neufestsetzung der KSA für die Jahre 2004 bis 2007 im Änderungsbescheid vom 6.10.2008
auf 12 962,91 Euro führt insoweit zu einem Streitwert von 13 043,85 Euro für beide Abgabenbescheide. Daraus ergibt sich ein
Gesamtstreitwert von 26 379,33 Euro, der für alle Rechtszüge maßgebend ist.