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BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - 3 P 12/15 B
Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe III Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch fordert nach ständiger Rechtsprechung des BSG das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist, einen dadurch beim Berechtigten eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil oder Schaden sowie die Möglichkeit, durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre.
Normenkette:
SGGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 09.04.2015 L 4 P 3293/14 , SG Stuttgart S 19 P 1652/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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