Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.
April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.4.2015 zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom
16.4.2015 mit einem am 28.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist
um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 11.6.2015 ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 29.7.2015 verlängert
worden. Eine weitere Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht zulässig (§
160a Abs
2 Satz 2
SGG).
Mit Schriftsatz vom 2.7.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde
zu begründen. Auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten wurde die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sowie durch
Schreiben des Berichterstatters vom 2.7.2015 hingewiesen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht
innerhalb der am 29.7.2015 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§
160a Abs
2 und
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
73 Abs
4, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.