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BSG, Beschluss vom 11.09.2009 - 6 KA 1/09 C
Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge bedarf es einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz dieser Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 178a Abs. 2 S. 1
,
SGG § 178a Abs. 2 S. 5
,
SGG § 62
,
SGG § 96
Vorinstanzen: BSG 17.06.2009 B 6 KA 36/08 B
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungstext anzeigen: