Gründe:
I
Im Streit steht die Entziehung der Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Der Kläger ist seit 1995 als Facharzt für Allgemeinmedizin in D. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zum 1.10.2011
wurden ihm seine bisherigen Praxisräume gekündigt. Mit Beschluss vom 21.9.2011 erklärte der Zulassungsausschuss die Zulassung
des Klägers zum 21.9.2011 für beendet, da dieser seine vertragsärztliche Tätigkeit seit Mai 2011 eingestellt habe und seitdem
weder über Praxisräumlichkeiten noch über Praxispersonal verfüge. Auf den Widerspruch des Klägers stellte der beklagte Berufungsausschuss
die Zulassung des Klägers bis zum 30.6.2012 ruhend (Beschluss vom 18.1.2012), da dieser seine ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen nicht ausübe und der Ausschuss ihn gesundheitlich für in der Lage halte, in einem überschaubaren Zeitraum seinen vertragsärztlichen
Pflichten wieder nachzukommen. Mit Schreiben vom 23.6.2012 beantragte der Kläger, das Ruhen seiner Zulassung bis zum 31.12.2012
zu verlängern; dies begründete er damit, nach mehr als zwei Jahren Unruhe und unangenehmen Ereignissen, schwerwiegenden Erkrankungen
und dem Verlust der Praxisräume benötigten sein Körper und seine Seele ein wenig Abstand. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen
Antrag ab. Der Beklagte wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit der Maßgabe zurück, dass ihm die Zulassung
gemäß §
95 Abs
6 SGB V entzogen werde; nunmehr stehe fest, dass mit einer Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit am bisherigen Praxissitz
nicht mehr zu rechnen sei (Bescheid vom 25.10.2012 aus der Sitzung vom 26.9.2012). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben
(Urteil des SG vom 3.4.2013, Urteil des LSG vom 12.2.2014). Das LSG hat ausgeführt, der Beklagte habe dem Kläger zu Recht die Zulassung
entzogen, da dieser seine vertragsärztliche Tätigkeit seit Mai 2011 nicht mehr ausübe und bis zum Tag der mündlichen Verhandlung
nicht ausgeübt habe; mithin sei er 33 Monate nicht mehr vertragsärztlich tätig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Gemäß §
160a Abs
2 Satz 1
SGG ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Gemäß Satz 3 aaO muss in der Begründung
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG) dargelegt oder Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) bezeichnet werden. Derartige Zulassungsgründe benennt die Beschwerdeschrift vom 30.6.2014 nicht. Diese enthält lediglich
eine Schilderung der Abläufe aus Sicht des Klägers sowie Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts aus
Sicht des Klägers materiell-rechtlich fehlerhaft ist.
Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger Verfahrensfehler des LSG rügen will, entspräche die Rüge nicht den Anforderungen.
Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben
soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert
dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von §
547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX RdNr 202 ff). Derartige
Ausführungen lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 12.2.2014, die von keinem der Beteiligten in
Frage gestellt worden ist (§
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 Gerichtskostengesetz).