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BSG, Urteil vom 21.03.2018 - 6 KA 31/17
Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit der Prüfgremien der vertragsärztlichen Versorgung zur Prüfung der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Impftätigkeiten Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Anforderung von Impfstoffen bei fehlender Nachfrage der Versicherten
1. Impfleistungen waren bzw. sind kein Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung i.S. des § 73 Abs. 2 SGB V.
2. Das ergibt sich schon daraus, dass Impfleistungen in S. 1 der Vorschrift nicht erwähnt sind.
3. Der Vergleich des § 73 Abs. 2 S. 1 SGB V mit § 92 Abs. 1 S. 2 SGB V, der in Nr. 15 "Schutzimpfungen" ausdrücklich nennt, zwingt aus systematischen Erwägungen zu dem Schluss, dass die fehlende Erwähnung der Impfungen in § 73 Abs. 2 SGB V gewollt ist und nicht auf einem Redaktionsversehen beruht.
4. Das schließt aber nicht aus, dass die Partner der vertragsärztlichen Versorgung über die Durchführung von Impfungen durch Vertragsärzte Vereinbarungen schließen und in diesem Rahmen nicht nur die Vergütung der Impfleistungen und die Verordnung von Impfstoffen, sondern auch eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit regeln.
Normenkette: ,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 132e
,
SGB V § 20i
,
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 07.03.2017 L 4 KA 81/14 , SG Kiel 04.06.2014 S 16 KA 387/11
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. März 2017 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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