Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln; Aufnahme nicht verschreibungspflichtiger homöopathischer Arzneimittel in die Liste
der verordnungsfähigen Arzneimittel der Anlage 1 der Arzneimittel-Richtlinie
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Aufnahme von drei homöopathischen Komplexarzneimitteln in die Anlage I (OTC [= over the counter =
über den Tresen verkäuflich] -Übersicht) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Arzneimitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie - AM-RL, bis zum 31.3.2009: AMR) als Standardtherapeutikum zur
Behandlung verschiedener Schwindelzustände.
Die klagende pharmazeutische Unternehmerin bringt die homöopathischen Fertigarzneimittel Vertigoheel® Tablette, Vertigoheel®
flüssige Verdünnung zur Injektion und Vertigoheel® Mischung in den Verkehr (im Folgenden: Vertigoheel®). Die Anwendungsgebiete
der apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ("OTC-Präparat") leiten sich nach ihrer arzneimittelrechtlichen
Zulassung von den homöopathischen Arzneimittelbildern ab. "Dazu gehören: verschiedene Schwindelzustände." Die Zulassung von
Vertigoheel® Tablette wurde durch Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom 28.3.2003,
die Zulassung von Vertigoheel® flüssige Verdünnung zur Injektion durch Bescheid des BfArM vom 12.11.2008 und die Zulassung
von Vertigoheel® Mischung durch Bescheid des BfArM vom 18.3.2010 unbefristet verlängert. Alle drei Arzneimittel enthalten
die Wirkstoffe Anamirta cocculus (= Scheinmyrte), Conium maculatum (= Gefleckter Schierling), Ambra grisea (wird aus dem Grauen
Amber hergestellt, einem Sekret des Pottwals) und Petroleum rectificatum. Der beklagte GBA hat die Arzneimittel nicht in die
Anlage I zur AM-RL aufgenommen.
Eine seitens der Klägerin im März 2004 hierzu erbetene Begründung erfolgte nicht, sodass die Klägerin im September 2004 Klage
vor dem SG Köln erhob auf Verpflichtung des Beklagten, die Indikation "Schwindelzustände" und zu deren Behandlung die drei
vorgenannten Arzneimittel als Standardtherapeutika in Nr 16.4 AMR aufzunehmen. Das Gericht verwies die Sache an das SG Berlin
(S 79 KA 90/05), das dem Beklagten im Dezember 2006 aufgab, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme der drei Arzneimittel in die Anlage I zur
AMR zu bescheiden. Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 20.3.2007 (Beschluss vom 15.3.2007) den Antrag ab. Die homöopathischen
Einzelmittel von Vertigoheel® seien nicht zur Behandlung schwerwiegender Schwindelzustände geeignet. Cocculus und Petroleum
seien nur zur Behandlung solcher Schwindelzustände geeignet, die denen einer Reisekrankheit glichen. Soweit Conium für die
Behandlung des Schwindels beim Hinlegen und Ambra für die Behandlung von Schwindel mit Schwäche im Kopf und Magen geeignet
sei, wiesen diese Erscheinungen ebenfalls nicht auf symptomatische Beschwerden mit einem besonders hohen Schweregrad hin.
Vertigoheel® sei daher nur zur Behandlung leichter Formen des Schwindels geeignet. Zudem müsse sich die Therapie des Schwindels
an der Grunderkrankung orientieren, auf diese bezogen sei die Standardtherapie zu bestimmen. Vertigoheel® diene jedoch nicht
der kausalen Therapie. Auch die von der Klägerin vorgelegten Studien seien nicht geeignet zu belegen, dass Vertigoheel® Therapiestandard
zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung sei.
Das SG Berlin erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin, Physikalische
und Rehabilitative Medizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Prof. Dr. D zu der Frage, ob das Arzneimittel Vertigoheel®
bei den schweren Formen von Schwindel als Therapiestandard angesehen werden könne. In einem im Februar 2010 zur Beendigung
des Rechtsstreits geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, über den Widerspruch der Klägerin
gegen den Bescheid vom 20.3.2007 zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 20.5.2010 (Beschluss ebenfalls vom 20.5.2010) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Anwendungsgebiete
von Vertigoheel® könnten nicht in der Weise ausgelegt werden, dass die Arzneimittel für die Behandlung schwerer oder schwerwiegender
Verläufe des Schwindels zugelassen seien. Das BfArM stelle in einem Kriterienpapier ("Kriterien für Erkenntnismaterial zu
klinischen Indikationen in der Homöopathie") vom 9.10.2002 fest, dass allein die Aufbereitungsergebnisse der Kommission D,
auf deren Grundlage auch die unter dem Stamm Vertigoheel® geführten Arzneimittel zugelassen worden seien, als Erkenntnismaterial
zum Beleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht mehr ausreichend seien, insbesondere wenn es um die Zulassung homöopathischer
Arzneimittel für die Behandlung schwerer bzw schwerwiegender Erkrankungen gehe. Orientiert an den Empfehlungen der evidence-basedmedicine
sei ein nach Schwere der Erkrankung abgestuftes Bewertungsschema entwickelt worden. Danach sei für die Zulassung eines homöopathischen
Einzelmittels für die Behandlung schwerer Erkrankungen aktuelles wissenschaftliches Erkenntnismaterial unter Einschluss der
Monografien der Kommission D und zusätzlich eine nachvollziehbar bewertete Literaturübersicht zur Anwendung des Arzneimittels
bei der Indikation und mindestens eine nachvollziehbare klinische Prüfung erforderlich. Für Vertigoheel® lägen entsprechende
Studien nicht vor. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass Vertigoheel® zur Behandlung
von schweren oder schwerwiegenden Verläufen des Schwindels zugelassen und der therapeutische Nutzen des Arzneimittels nachgewiesen
sei. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D . Dieser führe zwar gute Verordnungs-
und Absatzzahlen bei Ärzten an, diese könnten jedoch einen Wirksamkeits- und Nutzenbeleg durch wissenschaftliche klinische
Studien nicht ersetzen. Gleiches gelte im Hinblick auf die seitens des Sachverständigen angeführten Studien.
Das LSG hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 27.3.2013 abgewiesen. §
34 Abs
1 Satz 1
SGB V verstoße nicht gegen Verfassungsrecht und es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte beauftragt
worden sei, in Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen als Therapiestandard gelten, bei diesen Erkrankungen durch den Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.
Die Tatbestandsvoraussetzungen nach §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V für die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage I der AM-RL lägen nicht vor. Weder handele
es sich bei "Schwindelzuständen verschiedener Genese" um eine schwerwiegende Erkrankung noch gälten die unter der Bezeichnung
Vertigoheel® verkehrsfähigen Arzneimittel diesbezüglich als Therapiestandard. Zu Gunsten der Klägerin könne unterstellt werden,
dass ihrem Begehren keine arzneimittelrechtlichen Hindernisse entgegenstünden und alle drei Arzneimittel auch zur Behandlung
schwerer Schwindelzustände zugelassen seien.
Die in § 12 Abs 3 AM-RL und § 33 Abs 1 Satz 1 des 4. Kapitels der Verfahrensordnung (VerfO - vom 19.6.2014, BAnz AT vom 18.11.2014
B 1) des Beklagten zu findende Begriffsbestimmung einer schwerwiegenden Erkrankung sei sachgerecht. Sie orientiere sich in
nicht zu beanstandender Weise an der vom BSG entwickelten Begrifflichkeit zur Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln außerhalb ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung
(Off-Label-Use). Unerheblich sei, dass Schwindel keine Krankheit, sondern ein Symptom sei. Schwindelzustände allgemein stellten
aber weder eine lebensbedrohliche Erkrankung dar noch beeinträchtigten sie "die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig". Ein
vergleichbarer Schweregrad wie in den Fallgruppen, in denen das BSG eine entsprechende Erkrankung bejaht habe, werde bei "verschiedenen Schwindelzuständen" nicht erreicht. Da die Klägerin die
Aufnahme der Arzneimittel in die Anlage I der AM-RL nicht allein für "schwere Schwindelzustände" beantragt habe, und dieses
Begehren nicht als Minus in dem gestellten Antrag enthalten sei, sei das klägerische Begehren zwingend abzulehnen.
Unabhängig davon sei Vertigoheel® nicht der Therapiestandard zur Behandlung von Schwindelzuständen. Diese Voraussetzung sei
nach § 12 Abs 4 AM-RL und § 34 Abs 1 4. Kapitel VerfO erfüllt, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Der Beklagte ermittele diesen auf
der Grundlage der evidenzbasierten Medizin (§ 5 Abs 2 1. Kapitel VerfO). Allein diese Vorschriften bestimmten, anhand welcher
Erkenntnisquellen der Beklagte über die Frage des Therapiestandards zu entscheiden habe.
Aus dem Gebot, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, folge insbesondere, dass die Eigenheiten besonderer Therapierichtungen,
soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich, zu berücksichtigen seien. Bei der Bewertung von Qualität und Wirksamkeit
von Behandlungsmethoden und Medikationen sei deshalb der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht
der Therapierichtung gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen (Maßstab der sogenannten Binnenanerkennung). Eine Privilegierung
der besonderen Therapierichtungen gebiete das
SGB V, soweit es auf die Anforderungen an das Erkenntnismaterial und dessen Bewertung ankomme, allerdings nicht. Aus der Zugehörigkeit
eines Arzneimittels zu einer besonderen Therapierichtung ergebe sich kein Anspruch auf Freistellung von allgemeingültigen
gesetzlichen Anforderungen. Folglich dürften auch an das Erkenntnismaterial zur Ermittlung der Standardtherapie im Bereich
der Homöopathie keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Bereich der Allopathie. Entsprechend § 34 Abs 2 4. Kapitel
VerfO sei daher ein Nachweis anhand wissenschaftlicher Studien, vorrangig klinischer Art, zu fordern. Dieses Ergebnis werde
aber auch erzielt, wenn mit der Klägerin davon ausgegangen werde, dass das Vorliegen des Therapiestandards nach § 12 Abs 6
AM-RL und damit nach dem Erkenntnisstand in der jeweiligen Therapierichtung zu beurteilen sei. Insofern sei es zulässig, auf
das Kriterienpapier der Kommission D zurückzugreifen. Danach werde für die Zulassung zur Behandlung schwerer Erkrankungen
ua mindestens eine nachvollziehbare klinische Prüfung gefordert. Auch wenn der Begriff der "schweren Erkrankung" in diesem
Sinne nicht mit dem einer schwerwiegenden Erkrankung in §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V übereinstimme, bedürfe es folglich auch bei Auslegung von §
12 Abs 6 AM-RL im Sinne der Klägerin mindestens einer klinischen Prüfung oder Studie, um einen Therapiestandard iS von §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V bejahen zu können. Eine solche klinische Studie existiere vorliegend jedoch nicht; insoweit werde gemäß §
136 Abs
3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten verwiesen.
Selbst wenn auf eine klinische Prüfung bzw Studie verzichtet werde, könne die Klage keinen Erfolg haben. Mit dem Begriff "Standard"
verbinde sich die Erwartung, dass etwas im Sinne eines Konsenses weithin anerkannt sei und sich gegenüber anderem durchgesetzt
habe. Ein wissenschaftlicher Standard könne daher nicht bestehen, wenn maßgebliche Stimmen eine andere Auffassung verträten.
Insoweit komme der von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie zur Diagnostik und Therapie von Schwindel erstellten S1-Leitlinie
besondere Bedeutung zu. Hiernach existiere kein einheitlicher Therapiestandard für alle Formen von Schwindel; es werde vielmehr
zwischen neun Arten des Schwindels differenziert. Vertigoheel® könne daher nicht als Therapiestandard zur Behandlung "verschiedener
Schwindelzustände" angesehen werden.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen von §
34 Abs
1 Satz 2 und
3 SGB V vorlägen. Die Begründung des LSG werde den Anforderungen des §
136 Abs
1 Nr
6 SGG nicht gerecht. Das Gericht benenne nur Beispiele aus der Rechtsprechung des BSG zum Off-Label-Use und behaupte dann ohne Begründung pauschal, dass ein vergleichbarer Schweregrad vorliegend nicht erreicht
sei. Insoweit habe das LSG beispielsweise übersehen, dass das BSG auch das Restless-Legs-Syndrom aufgrund seiner negativen Auswirkungen auf die Lebensqualität als schwerwiegende Erkrankung
eingestuft habe. Diese seien aber mit den durch Schwindel hervorgerufenen Auswirkungen vergleichbar. Schwindel könne zu Stürzen
führen und schränke die Patienten bei alltäglichen Handlungen ein.
Das LSG habe auch die formale Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten aufgrund der unterbliebenen Einbeziehung von
Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen
der Apotheker nicht erkannt. Diesen Personen und Institutionen habe der Beklagte nach §
92 Abs
2 Satz 5 und 6
SGB V vor seiner Entscheidung über die Aufnahme von Arzneimitteln in die Richtlinien nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; zudem seien bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen
auch Stellungnahmen von Sachverständigen dieser Therapierichtungen einzuholen und in die Entscheidung einzubeziehen. Es sei
nicht erkennbar, dass der Beklagte diesen Anforderungen nachgekommen sei.
In der Sache habe das LSG Schwindel unzutreffend nicht als schwerwiegende Erkrankung eingeordnet. Bereits der Ansatz des LSG,
auf die Begriffsbestimmungen in § 12 Abs 3 AM-RL und § 33 Abs 1 Satz 1 und 2 4. Kapitel VerfO abzustellen, sei nicht sachgerecht.
Eine nicht lebensbedrohliche Krankheit könne niemals, wie in § 33 Abs 1 Satz 2 4. Kapitel VerfO gefordert, einer solchen Krankheit
gleichgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Lebensqualität durch die Gesundheitsstörungen auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigt werde. Schwindel schränke die alltäglichen Aktivitäten erheblich ein. Bestätigt werde dies durch einen Vergleich
mit den in der Anlage I zur AM-RL berücksichtigten Erkrankungen, etwa der Eisenmangelanämie, den Schilddrüsenerkrankungen,
den angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen und der seitens des BSG im Rahmen des Off-Label-Use als schwerwiegend eingeschätzten Erkrankungen, etwa des erwähnten Restless-Legs-Syndroms. Schwindelzustände
seien nicht mit harmlosen Gleichgewichtsstörungen zu verwechseln und wiesen ein erhebliches Gefährdungspotential auf. Viele
Patienten litten auch psychisch unter der Erkrankung. Entsprechend werde auch schon bei geringen Schwindelerscheinungen nach
der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und des § 35 Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes ([BVG] - Versorgungsmedizin-Verordnung) ein Grad der Schädigung von 20 zuerkannt. Schon ein einziger Schwindelanfall könne zu einem Sturz mit erheblichen Folgen
führen.
Wenn nicht für "verschiedene Schwindelzustände", habe der Beklagte Vertigoheel® jedenfalls für die Indikation "schwerer Schwindel"
oder "schwere Schwindelzustände" in die Anlage I der AM-RL aufnehmen müssen. Dies habe das LSG auch prüfen müssen, da ein
entsprechender Antrag als Minus in dem Hauptantrag zu sehen sei; es handele sich nicht um ein aliud. Da das LSG den Antrag
folglich nur unzureichend ausgelegt und das Klagebegehren nur unvollständig geprüft habe, liege ein Verstoß gegen §
123 SGG vor, auf dem das Urteil auch beruhe.
Vertigoheel® stelle auch den Therapiestandard iS von §
34 Abs
1 Satz 2 und
3 SGB V sowohl in der Indikation "Schwindel" als auch in der Indikation "schwerwiegende Schwindelzustände" oder "schwerer Schwindel"
dar. Es komme nicht darauf an, was mustergültig oder modellhaft sei, sondern darauf, ob zuverlässige und wissenschaftlich
nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten. Soweit das LSG seine Einschätzung auf eine S1-Leitlinie stütze, sei dies nicht
tragfähig, weil eine S1-Leitlinie nur informellen Charakter habe. Weiter lasse das LSG außer Acht, dass der therapeutischen
Vielfalt Rechnung getragen werden müsse. Die Vorschrift des §
34 Abs
1 Satz 3
SGB V sei in Zusammenhang mit §
2 Abs
1 Satz 2
SGB V zu lesen, wonach Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, wie der Homöopathie, nicht ausgeschlossen seien. Soweit
§
2 Abs
1 Satz 3
SGB V allgemein verlange, dass die Leistungen dem Stand der Erkenntnisse entsprechen müssten, sei das Spannungsverhältnis dahingehend
aufzulösen, dass auf die Binnenanerkennung abgestellt werde, wobei auf wissenschaftliche Nachweise nicht gänzlich verzichtet
werden könne. Bestätigt werde diese Auslegung durch eine Parallele zum Arzneimittelzulassungsrecht. Zum Nachzulassungsverfahren
habe das BVerwG entschieden, dass auch bei homöopathischen Arzneimittelkombinationen die Sinnhaftigkeit durch wissenschaftliches
Erkenntnismaterial unterlegt werden müsse, Einschränkungen jedoch aus den Besonderheiten der Therapierichtung resultieren
könnten.
Die Anforderungen an den Nachweis des Nutzens von Arzneimitteln in der Homöopathie seien geringer als in der Schulmedizin.
Dies ergebe sich auch daraus, dass dem Erfahrungswissen in der Homöopathie ein höherer Stellenwert beigemessen werde. Soweit
das LSG das Erfordernis mindestens einer nachvollziehbaren klinischen Prüfung mit dem Kriterienpapier der Kommission D begründe,
sei dem nicht zu folgen. Die Kommission beurteile das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung nach anderen Maßstäben als
das
SGB V. Zudem sei auch danach selbst bei "schweren Erkrankungen" nur das Erreichen des Evidenzlevels II notwendig.
Schließlich würdige das LSG die von ihr, der Klägerin, vorgelegten Nachweise fehlerhaft. Das Gericht habe nicht nach §
136 Abs
3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen dürfen, weil der Beklagte die Unterlagen teilweise unzutreffend
ausgewertet und sich nicht mit allen von ihr vorgelegten Nachweisen auseinandergesetzt habe. Das LSG habe durch die unzutreffende
Beurteilung der von ihr vorgelegten Nachweise die Fehler des Beklagten fortgesetzt und damit gegen den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nach §
128 Abs
1 Satz 1
SGG verstoßen. Da das LSG auch keine eigenen Ermittlungen aufgenommen habe, obwohl sie diverse Beweisanträge gestellt habe, habe
es auch den Amtsermittlungsgrundsatz nach §
103 SGG verletzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.3.2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.5.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Arzneimittel "Vertigoheel® Tablette",
"Vertigoheel® flüssige Verdünnung zur Injektion" und "Vertigoheel® Mischungen" als Therapiestandard zur Behandlung verschiedener
Schwindelzustände in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 20.3.2007 sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Insbesondere habe im Verfahren nach §
34 Abs
6 SGB V kein Stellungnahmeverfahren durchgeführt werden müssen. Die Indikation "verschiedene Schwindelzustände" stelle keine schwerwiegende
Erkrankung iS von §
34 Abs
1 SGB V dar. Dies werde ua deutlich in der ICD-10 Klassifikation und den Ausführungen der Deutschen Gesellschaft für Neurologie in
der Leitlinie für Diagnostik und Therapie in der Neurologie, "Schwindel-Diagnose". Vertigoheel® stelle auch nicht den Therapiestandard
zur Behandlung von Schwindel dar, sondern nur eine Behandlungsoption. Von den Anforderungen der evidenzbasierten Medizin könne
nicht allein deshalb abgesehen werden, weil das Arzneimittel einer besonderen Therapierichtung zugehöre. Es entspreche dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, dass sich die Therapie von Schwindel zunächst an der Ursache und
damit der Behandlung der Grunderkrankung orientieren müsse. Diese seien sehr differenziert, sodass ein Therapiestandard für
alle Formen von Schwindel nicht existiere. Vertigoheel® diene zudem nicht der kausalen Therapie, sondern lediglich der Symptombehandlung
eines differentialdiagnostisch noch nicht näher zugeordneten Schwindels. Das vorliegende wissenschaftliche Erkenntnismaterial
sei nicht geeignet, hinreichend valide Schlussfolgerungen auf den therapeutischen Nutzen von Vertigoheel® zur Behandlung schwerwiegender
Schwindelzustände zu ermöglichen.
II
Die Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte die Aufnahme
von Vertigoheel® in die Anlage I der AM-RL rechtmäßig abgelehnt hat.
I. Das LSG hat seine instanzielle Zuständigkeit für die vorliegende Klage zu Recht bejaht. Gemäß §
29 Abs
4 Nr
3 SGG entscheidet das LSG Berlin-Brandenburg im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des GBA (§§
91,
92 SGB V). Eine solche Konstellation ist auch die Ablehnung der Aufnahme von Arzneimitteln in die Anlage I der AM-RL.
II. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage.
1) Das LSG hat zutreffend angenommen, dass der Bescheid mit einer Anfechtungsklage gemäß §
54 Abs
1 SGG angegriffen werden kann. Zwar begehrt die Klägerin letztlich die Aufnahme der drei mit Vertigoheel® bezeichneten Arzneimittel
in die OTC-Übersicht und damit den Erlass einer untergesetzlichen Norm. §
34 Abs
6 SGB V gibt dem pharmazeutischen Unternehmer aber das Recht auf eine Bescheidung seines Antrags, sofern eine Ablehnung erfolgt.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antrag hier bereits im Dezember 2006 gestellt wurde und der Ausgangsbescheid
vom 20.3.2007 datiert, beides mithin vor Einfügung des §
34 Abs
6 SGB V mit Wirkung vom 1.4.2007 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)
vom 26.3.2007 (BGBl I 378) erfolgte. Die Klägerin hatte bereits auf der Grundlage des Art 6 der EWG-Richtlinie 89/105 betreffend
die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung
in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (Transparenz-RL) ein entsprechendes Antragsrecht, verbunden mit dem Recht auf
eine mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung. Die Einfügung von §
34 Abs
6 SGB V war Folge des Urteils des EuGH vom 26.10.2006 (SozR 4-2500 § 34 Nr 5 [Pohl-Boskamp]) zur Auslegung des Art 6 EWG RL 89/105
und hat die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt. Nach dieser Entscheidung ist Art 6 EWG RL 89/105 auf das Verfahren zur Aufnahme
von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in die AM-RL anwendbar. Soweit ein entsprechendes Verfahren in einem Mitgliedstaat
(noch) nicht vorgesehen war, konnte der Arzneimittelhersteller das Recht auf eine mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehene Entscheidung unmittelbar aus Art 6 EWG RL 89/105 herleiten (EuGH aaO RdNr 44).
2) Soweit das Begehren der Klägerin auf eine Aufnahme der drei unter der Bezeichnung Vertigoheel® laufenden Arzneimittel in
die OTC-Übersicht und damit auf den Erlass einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, ist eine Feststellungsklage nach §
55 Abs
1 Nr
1 SGG zulässig. Das BSG hat für den Fall, dass ein Arzneimittelhersteller sich gegen eine Regelung in der AM-RL wendet, einen Feststellungsantrag
für zulässig gehalten (vgl BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 27; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 19; BSGE 112, 15 = SozR 4-2500 § 137 Nr 1, RdNr 24; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2, RdNr 11; jeweils mwN; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Die Zulassung einer Feststellungsklage dient in dem Fall der
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art
19 Abs
4 GG, da das
SGG eine §
47 VwGO entsprechende Norm nicht enthält (vgl BVerfGE 115, 81, 95 = SozR 4-1500 § 55 Nr 3, RdNr 50). Nach der Rechtsprechung des Senats kann mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit
einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung
geltend gemacht werden (BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Diese - und nicht die Verpflichtungs- oder die allgemeine
Leistungsklage - ist auch dann die richtige Klageart, wenn ein Kläger Änderungen von Richtlinien des GBA begehrt (BSGE 110,
245 = SozR 4-1500 § 55 Nr 12, RdNr 24; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Für die generelle Statthaftigkeit der Feststellungsklage in
diesen Fällen spricht, dass diese eher dem Gewaltenteilungsprinzip Rechnung trägt, weil die Entscheidung, in welcher Weise
die festzustellende Rechtsverletzung zu beheben ist, dem Normgeber überlassen bleibt. Den genauen Inhalt einer Richtlinie
iS des §
92 SGB V kann nur der GBA als Normgeber festlegen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr 12, RdNr 28; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage
steht einem Verweis auf diese Verfahrensart nicht entgegen (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr 12, RdNr 27 unter Hinweis auf BVerfGE 115, 81, 96 = SozR 4-1500 § 55 Nr 3 RdNr 52; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BVerwG NVwZ 2002, 1505, 1506; BVerwGE 111, 276, 279). Im Übrigen ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Subsidiarität der Feststellungsklage
keine Bedeutung hat, wenn sich eine Klage gegen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, weil dann zu erwarten ist,
dass die Körperschaft wegen ihrer in der Verfassung verankerten Bindung an Recht und Gesetz auch ohne Leistungsklage mit Vollstreckungstitel
ihren Pflichten nachkommt (BSGE 110, 245 = SozR 4-1500 § 55 Nr 12, RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 20 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
III. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1) Die Entscheidung des LSG ist verfahrensfehlerfrei ergangen. Sie leidet insbesondere nicht an einer fehlenden Begründung
iS des §
136 Abs
1 Nr
6 SGG. Diese Vorschrift fordert, dass aus den Entscheidungsgründen ersichtlich sein muss, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden
könnte, abhandeln (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16). Das LSG hat sich hier ausführlich mit dem Streitstoff auseinandergesetzt
und alle wesentlichen Punkte angesprochen. Es hat ausdrücklich auch das Restless-Legs-Syndrom als vom BSG als schwerwiegend anerkannte Erkrankung erwähnt. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das LSG unter Hinweis auf §
136 Abs
3 SGG auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Beklagten verwiesen und die im gerichtlichen Verfahren seitens des Sachverständigen
Prof. Dr. D und der Klägerin erwähnten Studien und Unterlagen nicht sämtlich im Einzelnen benannt und diskutiert hat.
Verfahrensfehlerhaft ist die Entscheidung auch nicht deshalb, weil das LSG der Auffassung gewesen ist, die Klägerin habe keinen
Antrag auf Aufnahme von Vertigoheel® in die OTC-Übersicht für die Indikation "schwere Schwindelzustände" gestellt. Hierin
liegt kein Verstoß gegen §
123 SGG, sondern eine inhaltliche Bewertung des Antrags der Klägerin an den Beklagten.
2) Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der ablehnende Bescheid des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage
für den angefochtenen Bescheid ist §
34 Abs
1 Satz 1, Abs
6 iVm §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V. Gemäß §
34 Abs
1 Satz 1
SGB V in der mit Wirkung vom 1.1.2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
vom 14.11.2003 (BGBl I 2190) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach §
31 SGB V ausgeschlossen. Der beklagte GBA legt in der Richtlinie nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V erstmals bis zum 31.3.2004 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender
Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise
verordnet werden können (§
34 Abs
1 Satz 2
SGB V). Dabei ist gemäß §
34 Abs
1 Satz 3
SGB V der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.
a) Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV verstößt nach
der Rechtsprechung des BSG nicht gegen Verfassungsrecht (vgl hierzu BSGE 102, 30 = SozR 4-2500 § 34 Nr 4, RdNr 11 ff [Gelomyrtol forte]). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen
nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§
11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§
12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden (§
2 Abs
1 Satz 1
SGB V; vgl BVerfGE 115, 25, 45 = SozR 4-2500 §
27 Nr 5 RdNr 26). Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln
zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl BVerfGE 115, 25, 46 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 27; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 29 mwN).
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den GBA beauftragt hat, in der Richtlinie nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als
Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden
können (vgl zur Zulässigkeit der Regelung durch Richtlinien des GBA zB BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 14 f mwN, stRspr). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 115, 25, 46 f = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 28) ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, zur Sicherung der Qualität
der Leistungserbringung, im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen
am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorzusehen, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der
vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung
dieser Methoden zu Lasten der GKV auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen. Nichts anderes gilt für
die Abgrenzung des Pharmakotherapiestandards für schwerwiegende Erkrankungen durch die AM-RL.
b) Den gesetzlichen Anforderungen an das Verfahren hat der Beklagte genügt.
Der in §
92 Abs
2 Satz 5 und 6
SGB V in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
(Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz) vom 15.2.2002 (BGBl I 684) vorgesehenen Beteiligung von Sachverständigen der medizinischen
und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie der Arzneimittelhersteller und der Berufsvertretungen der Apotheker sowie
von Sachverständigen der besonderen Therapierichtungen bedarf es im Verfahren nach §
34 Abs
6 SGB V nicht (§
92 Abs
2 Satz 5
SGB V wurde durch Art 1 Nr
13 Buchst b Doppelbuchst cc des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung [Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz]
vom 22.12.2010 [BGBl I 2262] mit Wirkung vom 1.1.2011 dahingehend geändert, dass nunmehr §
92 Abs
3a SGB V entsprechend gilt). §
34 Abs
1 iVm §
34 Abs
6 SGB V und §
92 Abs
2 SGB V erfassen unterschiedliche Verfahren. Während §
34 Abs
1 iVm §
34 Abs
6 SGB V Verfahren betrifft, in denen ein einzelner Arzneimittelhersteller eine Entscheidung über die Aufnahme eines Arzneimittels
in die OTC-Übersicht begehrt, wird der GBA durch §
92 Abs
2 SGB V verpflichtet, als Bestandteil der Richtlinien unter Berücksichtigung der Bewertungen nach §
35 und §
35a SGB V eine Aufstellung zu fertigen, die dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht.
Beide Verfahren betreffen mithin unterschiedliche Regelungsgegenstände.
Eine Verpflichtung des Beklagten zur Beteiligung von Institutionen ergab sich auch nicht aus §
92 Abs
3a SGB V. Danach war bereits vor Inkrafttreten des §
34 Abs
6 SGB V am 1.4.2007 vor einer Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen
Unternehmer und der Apotheker sowie den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. §
92 Abs
3a SGB V erfasst demnach von einem Antrag pharmazeutischer Unternehmer losgelöste Entscheidungen des GBA über die Richtlinie nach
§
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V. Das Stellungnahmeverfahren soll den Verbänden betroffener Leistungserbringer und Hersteller sowie einzelnen Sachverständigen
Gelegenheit geben, ihre Sicht in einen noch laufenden Beratungsprozess einzubringen (Roters in Kasseler Komm, Stand: Juni
2014, §
92 SGB V RdNr
27). §
34 Abs
6 SGB V schützt demgegenüber die Interessen des Arzneimittelherstellers, der im Einzelfall die Aufnahme eines Arzneimittels in die
OTC-Übersicht begehrt. In diesem Verfahren kann er alle aus seiner Sicht wichtigen Gesichtspunkte vortragen. Art 6 Nr
2 EWG RL 89/105 und dementsprechend auch §
34 Abs 6
SGB V vermitteln dem Arzneimittelhersteller im Fall einer Ablehnung das Recht auf eine begründete und hinreichend schnelle, mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung. Die Partizipationsanforderungen des §
92 Abs
3a SGB V im Zusammenhang mit dem Erlass der AM-RL insgesamt sind auf dieses besondere Verfahren nicht übertragbar. Der Beklagte verweist
insofern zu Recht darauf, dass sich dies auch in der Entscheidungsfrist von 90 Tagen nach §
34 Abs
6 Satz 4
SGB V dokumentiert.
Bestätigt wird dies - auch für die Zeit vor Inkrafttreten des §
34 Abs
6 SGB V - durch die Entscheidung des EuGH vom 26.10.2006 (SozR 4-2500 § 34 Nr 5 [Pohl-Boskamp]). Der EuGH stellte ausdrücklich fest,
dass den Arzneimittelherstellern ein Recht auf eine mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Entscheidung
aus Art 6 Nr 2 EWG-RL 89/105 auch dann zusteht, wenn die mitgliedstaatliche Regelung weder ein entsprechendes Verfahren noch
Rechtsbehelfe vorsieht (SozR 4-2500 § 34 Nr 5 RdNr 44). Als Reaktion hierauf ergänzte der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.4.2007
§
34 SGB V um dessen Abs
6 (vgl BT-Drucks 16/4247 S 32). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber in §
92 Abs
3a SGB V nicht ein Verfahren sah, das auch die der Entscheidung des EuGH zugrunde liegende Konstellation erfasste; anderenfalls hätte
eine Anpassung von §
92 Abs
3a SGB V oder ein entsprechender Verweis in §
34 Abs
6 SGB V nahegelegen. Für die Zeit vor dem 1.4.2007 konnte damit zwar unmittelbar aus Art 6 Nr 2 EWG RL 89/105 der vorgenannte Anspruch
abgeleitet werden. Eine Partizipation Dritter ist dort ebenso wenig vorgesehen wie nunmehr in §
34 Abs
6 SGB V. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beteiligungsrechte in §
92 Abs
3a SGB V drittschützenden Charakter haben, sich die Klägerin also auf deren Verletzung berufen könnte.
c) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
aa) Der Aufnahme in die OTC-Übersicht stehen keine arzneimittelrechtlichen Hindernisse entgegen. Alle unter dem Stamm Vertigoheel®
geführten Arzneimittel verfügen über eine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) für "verschiedene Schwindelzustände". Die Zulassung von Vertigoheel® Tablette wurde durch Bescheid vom 28.3.2003, die Zulassung
von Vertigoheel® flüssige Verdünnung zur Injektion durch Bescheid vom 12.11.2008 und die Zulassung von Vertigoheel® Mischung
durch Bescheid vom 18.3.2010 jeweils ohne Befristung verlängert. Gemäß § 31 Abs 1a AMG in der seit dem 6.9.2005 geltenden Fassung vom 29.8.2005 (eingefügt durch Art 1 Nr 30 Buchst c Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BGBl I 2570) gilt eine Zulassung, die verlängert wird, ohne zeitliche Begrenzung, soweit nicht die zuständige Bundesoberbehörde
eine weitere Verlängerung um fünf Jahre angeordnet hat. Nach den Übergangsvorschriften in § 141 Abs 6 AMG gilt Entsprechendes auch für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1.1.2001 und vor dem 6.9.2005 verlängert wurde (vgl Bekanntmachung
des BfArM vom 27.3.2006). Da die Zulassung allgemein "verschiedene Schwindelzustände" umfasst, ist davon auszugehen, dass
Schwindelzustände jedweder Ausprägung erfasst sind.
bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage
I zur AM-RL nach §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V liegen nicht vor. Bei dem von der Klägerin angeführten Anwendungsgebiet "verschiedene Schwindelzustände" handelt es sich
im Grundsatz nicht um eine "schwerwiegende Erkrankung".
(1) Die in §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V für die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage I zur AM-RL normierten Tatbestandsvoraussetzungen
(Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung, Therapiestandard) bedürfen hinsichtlich der gebotenen gerichtlichen Kontrolle
einer differenzierten Behandlung. Die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl BSGE 110,
183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 24 [Linola]; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 32 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Dasselbe gilt für die Entscheidung, ob der GBA die für seine
Fragestellung maßgebliche Studienlage in der medizinischen und/oder pharmakologischen Wissenschaft vollständig berücksichtigt
hat (BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 24 [Linola] mwN) und wie sich der Stand dieser Wissenschaften insoweit zusammenfassen lässt
(vgl BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 73). Bei der weitergehenden Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben bzw der Bewertung des
korrekt ermittelten Standes der medizinisch-pharmakologischen Wissenschaft besteht indes der für jede Normsetzung kennzeichnende
Gestaltungsspielraum, den auch der GBA für sich in Anspruch nehmen kann. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung
darauf, ob die Bewertung nachvollziehbar ist und den gesetzlich vorgegebenen Maßstäben entspricht (vgl BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 25 [Linola]; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 75; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 32 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Hinblick auf diese eingeschränkte gerichtliche Prüfung
hat das LSG mit zutreffender Begründung die von der Klägerin beantragte Beweiserhebung abgelehnt. Auf die Bewertung der betroffenen
Arzneimittel durch einen einzelnen Sachverständigen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr 5, RdNr 76).
(2) Die Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals "schwerwiegende Erkrankung" durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden (vgl
insoweit zuletzt auch BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 33 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). § 12 Abs 3 AM-RL (idF vom 18.12.2008/22.1.2009, BAnz Nr 49a vom 31.3.2009;
gleichlautend mit Nr 16.2 der bis zum 31.3.2009 geltenden AMR) - ebenso wie § 33 Abs 1 Satz 1 (§ 30 Abs 1 Satz 1 idF vom 18.12.2008,
BAnz Nr 84a [Beilage] vom 10.6.2009 - aF) 4. Kapitel VerfO - beschreiben eine Erkrankung als "schwerwiegend", "wenn sie lebensbedrohlich
ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigt". Diese Begriffsbestimmung orientiert sich an der von dem BSG zum Off-Label-Use entwickelten Definition der schwerwiegenden Krankheit, bei dem es ebenso wie bei der Aufnahme in die OTC-Übersicht
um die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zu Lasten der GKV in Ausnahmefällen geht. Der 1. Senat des BSG hat diese Anknüpfung gebilligt und ist davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber bewusst diesen rechtstechnisch eingeführten
Begriff gewählt hat, um die Erheblichkeitsschwelle der betroffenen Krankheiten für den GBA zu umreißen (vgl BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 26 [Linola]). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung (Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 33 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen), die auch dem Verständnis des Begriffs der "schwerwiegenden
Erkrankung" in der Literatur entspricht (vgl Beck in jurisPK
SGB V, 2. Aufl 2012, §
34 RdNr 19; Gerlach in Hauck/Noftz,
SGB V, Stand: Oktober 2014, K §
34 RdNr 15; Pflugmacher in Eichenhofer/Wenner,
SGB V, 2013, §
34 RdNr 3).
Dass "verschiedene Schwindelzustände" eine lebensbedrohliche Erkrankung darstellen, behauptet auch die Klägerin nicht. Es
liegt aber auch keine Erkrankung vor, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
Zu Recht hat es das LSG als unerheblich angesehen, dass es sich bei "verschiedenen Schwindelzuständen" nur um ein Symptom
einer Erkrankung und nicht um die Erkrankung selbst handelt, die vielfältige Ursachen haben kann. In der OTC-Übersicht nach
§
34 Abs
1 Satz 2
SGB V finden sich gerade auch schwerwiegende Krankheitssymptome; so wird etwa in Nr 3 die Verordnung von Acetylsalicylsäure und
Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medikation mit Opioiden zugelassen. Diese Sichtweise
wird dem Zweck der Vorschrift gerecht. Eine Erkrankung äußert sich in Symptomen unterschiedlicher Ausprägung. Insbesondere
bei Erkrankungen unklarer Genese, bei denen eine kausale Therapie ausscheidet, kann es bei der Therapie stets nur um ein Einwirken
auf die Krankheitssymptome gehen, durch die die Lebensqualität beeinträchtigt wird. Ein Abstellen allein auf eine Grunderkrankung
würde in diesen Fällen dem Behandlungsbedarf nicht gerecht (BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 35 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass gemessen an den bisher von der Rechtsprechung des BSG zum Off-Label-Use als "schwerwiegend" beurteilten Erkrankungen, "verschiedene Schwindelzustände" nicht generell als schwerwiegend
anzusehen sind. Das BSG hat eine "schwerwiegende Erkrankung" bisher bejaht bei schwerer Verlaufsform der Neurodermitis (Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 24/10 R - BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9 [Linola]), fortgeschrittenen Bronchialkarzinomen und Tumoren der Thoraxorgane (Urteil vom 13.10.2010
- B 6 KA 48/09 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 30), metastasierendem Karzinom der Eileiter (Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 6/09 R - BSGE 106, 110 = SozR 4-2500 § 106 Nr 27), sekundärer pulmonaler Hypertonie bei CREST-Syndrom im Stadium IV (Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 1/06 R - BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5), Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen
und seelischen Beeinträchtigungen (Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 14/06 R - SozR 4-2500 § 31 Nr 6), Myoadenylate-Deaminase-Mangel mit belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen, schmerzhaften
Muskelversteifungen und (sehr selten) Untergang von Muskelgewebe (Urteil vom 4.4.2006 - B 1 KR 12/04 R - BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7) und Multipler Sklerose (Urteil vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R - BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8).
Ein Schweregrad wie in einem dieser Fälle wird von "verschiedenen Schwindelzuständen" in der Regel nicht erreicht. Das LSG
hat zutreffend dargelegt, dass "Schwindel" Erscheinungen unterschiedlicher Ätiologie und Pathogenese umfasst und in diesem
Zusammenhang auf die S1-Leitlinie für Diagnostik und Therapie in der Neurologie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie
"Schwindel-Diagnose" (Stand: September 2012) sowie auf die unterschiedlichen Diagnosen für Schwindelerscheinungen in der internationalen
Klassifikation der Krankheiten (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems - ICD) verwiesen.
Auch wenn es sich bei der S1-Leitlinie um einen informellen Konsens handelt, liefert sie als Publikation einer wissenschaftlichen
medizinischen Fachgesellschaft gewichtige Anhaltspunkte für die Bewertung eines Krankheitsbildes. Danach werden ausgehend
von den vielfältigen Ursachen für Schwindel verschiedene Schwindeltypen unterschieden, insbesondere vestibuläre und nicht
vestibuläre Formen des Schwindels, die wiederum jeweils in weitere Kategorien unterteilt werden. Zudem erfolgt eine Unterteilung
nach subjektiver Wahrnehmung (Dreh-, Schwank-, Liftschwindel), dem Auslösemechanismus (Lagerungsschwindel, orthopädischer
Schwindel, Reizschwindel durch physikalische Reize, phobischer Schwankschwindel in bestimmten Auslösesituationen, anderer
psychogener Schwindel), der Dauer der Beschwerden (Attacken-, Dauerschwindel) oder dem Ort der Störung (vestibulärer Schwindel,
okkularer Schwindel bei Erkrankung des visuellen Systems). Die in der Leitlinie aufgezeigten Einteilungen hat auch der im
gerichtlichen Verfahren vor dem SG Berlin gehörte Sachverständige Prof. Dr. D vorgenommen.
Entsprechend der äußerst unterschiedlichen Erscheinungsformen fällt nach der S1-Leitlinie "Schwindel-Diagnose" die relative
Häufigkeit der verschiedenen Schwindelzustände in einer Spezialambulanz für Schwindel (insgesamt 14 689 Patienten) aus. Bei
17,8 % der Fälle handelt es sich um benignen (= gutartig) peripheren paroxysmalen (= anfallsartig) Lagerungsschwindel, bei
14,7 % der Fälle um einen phobischen Schwankschwindel, bei 12,2 % der Fälle um einen zentralen vestibulären Schwindel, bei
11,3 % um eine vestibuläre Migräne, bei 10,1 % um Morbus Menière, bei 8,2 % um Neuritis vestibularis/einseitiges peripheres
vestibuläres Defizit, bei 7,3 % um bilaterale Vestibulopathie, bei 3,9 % um Vestibularisparoxysmie, bei 3,1 % um anderen psychogenen
Schwindel und bei 0,6 % um eine Perilymphfistel handelt. Der somatoforme Schwindel macht einen großen Anteil der komplexen
Schwindelsyndrome aus (Ziff 48.7 der S1-Leitlinie "Schwindel-Diagnose").
Ausführungen dazu, wie stark die durch den Schwindel hervorgerufenen Beeinträchtigungen sind, finden sich nur vereinzelt.
So lässt sich der S1-Leitlinie "Schwindel-Diagnose" entnehmen, dass es sich bei dem phobischen Schwankschwindel um eine eher
leichte Form des somatoformen Schwindels handelt (Ziff 48.8 der S1-Leitlinie). Der benigne periphere paroxysmale Lagerungsschwindel
wird definiert als ein attackenartiger lagerungsabhängiger Schwindel mit rezidivierenden, durch Kopflagerungswechsel gegenüber
der Schwerkraft ausgelösten, Sekunden dauernden Drehschwindelattacken mit oder ohne Übelkeit und Oszillopsien (Scheinbewegungen
der Umwelt; Ziff 48.1 der S1-Leitlinie). Im Falle des Neuritis vestibularis, eines akuten einseitigen Labyrinthausfalls, wird
hingegen angegeben, dass dieser mit über Tage bis wenige Wochen anhaltendem, heftigen Dauerdrehschwindel mit Oszillopsien,
Stand- und Gangunsicherheiten mit gerichteter Fallneigung sowie Übelkeit und Erbrechen einhergehe (Ziff 48.2 der S1-Leitlinie).
Im Falle einer Vestibularisparoxysmie träten rezidivierende, kurze, meist nur Sekunden, selten bis Minuten dauernde Drehschwindelattacken
(selten Schwankschwindel), meist spontan bis zu 30-mal täglich, auf (Ziff 48.4 der S1-Leitlinie). Im Hinblick auf die vestibuläre
Migräne lässt sich der S1-Leitlinie insbesondere entnehmen, dass es zu Kombinationen aus Schwindel, Kopfschmerz, Übelkeit,
Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Sehstörungen und Stand- und Gangataxien kommt (Ziff 48.6 der S1-Leitlinie).
Nach den Informationen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zum gutartigen Lagerungsschwindel,
den danach etwa 2 von 100 Menschen in ihrem Leben irgendwann haben, kann es immer wieder zu kurzen Schwindelattacken kommen.
Normalerweise hören Episoden mit häufigen Schwindelattacken innerhalb von ein bis zwei Wochen von selbst wieder auf. Gelegentlich
treten sie über mehrere Monate immer wieder auf (http://www.gesundheitsinformation.de/gutartiger-lagerungsschwindel.2460.de.html,
letzter Abruf am 20.8.2014).
Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D, das ebenso wie die von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen in
die Beurteilung einbezogen werden kann, ergeben sich keine Erkenntnisse, nach denen Schwindel generell als schwerwiegende
Erkrankung einzuordnen wäre. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass das Schwindelgefühl das Wohlbefinden beeinträchtige
und ähnlich wie Schmerz für den Patienten ein mit Angst verbundenes Alarmsymptom sei. Gefährlich und bedrohlich werde die
Schwindelsymptomatik vor allem durch die - mitunter plötzlich - auftretenden Gang- und Standunsicherheiten, die oftmals zu
Stürzen und Verletzungen führten. Zudem werde häufig im Zusammenhang mit Schwindel über neurologische Defizite wie Doppelbilder,
Gefühlsstörungen und Paresen oder andere Begleitsymptome wie Ohrgeräusche, Druckgefühl, Tinnitus, Erbrechen oder Übelkeit
geklagt. Insgesamt könne festgestellt werden, dass Patienten, die unter dem Symptom "Schwindel" litten, sehr unterschiedliche
Zustände und Empfindungen beschrieben.
Je nach der Ursache und Art des Schwindels können mithin leichte oder schwere und kurze oder längeranhaltende Anfälle oder
Episoden mit oder ohne Begleitsymptome auftreten. Der Schweregrad des Schwindels ist damit abhängig von der Länge und der
Häufigkeit der auftretenden Schwindelattacken und kaum losgelöst von den weiteren, mit dem Schwindel auftretenden Begleiterscheinungen
zu fassen. In aller Regel wird der Grad einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität nicht überschritten, sodass
es sich nicht um eine schwerwiegende Erkrankung iS von §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V handelt. Soweit die Klägerin insbesondere auf das Restless-Legs-Syndrom verweist, das vom BSG im Zusammenhang mit einem Off-Label-Use als schwerwiegend beurteilt worden ist, ist auch dies von einem anderen Schweregrad,
zumal die Indikation aus dem Syndrom folgende massive Schlafstörungen und daraus resultierende erhebliche körperliche und
seelische Beeinträchtigungen fordert. Hieraus ergibt sich aber, dass "verschiedene Schwindelzustände" nicht generell den vorliegend
maßgeblichen Schweregrad erreichen und damit nicht generell als schwerwiegende Erkrankung iS von §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V eingestuft werden können. Die Bewertungen der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Schwindels in anderen Rechtsbereichen,
etwa des BVG, folgen anderen Vorgaben und sind hier nicht maßgeblich.
cc) Die Klägerin hat auch mit dem in ihrem Begehren enthaltenen Antrag auf Aufnahme von Vertigoheel® als Therapiestandard
zur Behandlung "schwerer Schwindelzustände" in die Anlage I zur AM-RL in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch insoweit rechtmäßig, als dieser Antrag abgelehnt wurde.
Der Beklagte hat auch darüber entschieden, ob die Klägerin einen Anspruch auf Aufnahme von Vertigoheel® als Therapiestandard
zur Behandlung "schwerer Schwindelzustände" in die Anlage I der AM-RL hat. Im Bescheid vom 20.3.2007 hat der Beklagte insgesamt
den Antrag auf Aufnahme der Arzneimittel in die OTC-Übersicht abgelehnt. Aus der Entscheidungsbegründung ergibt sich, dass
zum einen Vertigoheel® nur zur Behandlung von leichten Formen des Schwindels als geeignet eingestuft wurde. Zum anderen wurden
die vorgelegten Unterlagen als unergiebig für einen Nachweis dafür angesehen, dass Vertigoheel® Therapiestandard bei der Behandlung
einer schwerwiegenden Erkrankung sei. In dem Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010 wird wiederum ausgeführt, dass Vertigoheel®
für die Behandlung schwerer oder schwerwiegender Verläufe des Schwindels nicht zugelassen sei. Zudem wird betont, dass zwar
Schwindel eine schwerwiegende Erkrankung darstellen könne, Vertigoheel® indes bei schweren oder schwerwiegenden Verläufen
des Schwindels nicht Therapiestandard sei.
Diese Bewertung ist unter Beachtung des dem Beklagten zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Offenbleiben
kann, ob und unter welchen Voraussetzungen "schwere Schwindelzustände" als schwerwiegende Krankheit im dargelegten Sinne angesehen
werden können. Der Beklagte hat jedenfalls unter Auswertung des vorliegenden Studienmaterials nachvollziehbar entschieden,
dass Vertigoheel® jedenfalls nicht den "Therapiestandard" iS von §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V zur Behandlung schwerer oder schwerster Schwindelzustände darstellen.
(1) Nach § 12 Abs 4 AM-RL (Nr 16.3 AMR) - und gleichlautend § 34 Abs 1 (§ 31 Abs 1 aF) 4. Kapitel VerfO - gilt ein Arzneimittel
als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Auch diese Auslegung der gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden (vgl bereits BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 29 [Linola]; zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 43 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der Therapiestandard wird nicht durch eine ständige Praxis
der Leistungserbringer definiert, kann also nicht dadurch begründet werden, dass ein Arzneimittel bei einer bestimmten Erkrankung
"standardmäßig" eingesetzt wird. Dass dies der Fall sei, ist vorliegend von der Klägerin zwar behauptet, jedoch im Übrigen
nicht belegt worden. In § 34 Abs 2 Satz 1 und 2 (§ 31 Abs 2 Satz 1 und 2 aF) 4. Kapitel VerfO heißt es in zulässiger Auslegung
der Anforderungen weiter, auf der Basis systematischer Literaturrecherchen sei nachzuweisen, dass ein durch wissenschaftliche
Studien hinreichend untermauerter Konsens in den einschlägigen Fachkreisen über den Nutzen des nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimittels zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung bestehe; vorrangig seien klinische Studien, insbesondere direkt
vergleichende mit patientenrelevanten Endpunkten, insbesondere Mortalität, Morbidität und Lebensqualität, zu berücksichtigen.
Für die Beurteilung, ob ein Arzneimittel den Therapiestandard für eine Erkrankung darstellt, kommt es mithin nicht auf einen
Vergleich mit anderen nicht verschreibungspflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln oder mit nicht pharmakologischen
Behandlungsmethoden an, sondern auf den nachgewiesenen Nutzen des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels bei der Behandlung
einer schwerwiegenden Erkrankung (BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 21/13 R - RdNr 43 [Buscopan] zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
(2) Abgesehen davon, dass der Beklagte sich auf diese Vorschrift - zu Recht - nicht gestützt hat, ergibt sich eine Schlechterstellung
der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen nicht aus § 12 Abs 6 AM-RL (Nr 16.5 AMR). Hiernach ist das Vorliegen eines
Therapiestandards "nach dem Erkenntnisstand ... in der jeweiligen Therapierichtung" zu beurteilen. Dass diese Regelung, ausgehend
von dem vorstehend erläuterten Verhältnis von §
34 Abs
1 Satz 2 zu Satz 3
SGB V, nicht zu beanstanden ist, hat der Senat zu Nr 16.5 AMR, der nahezu wortgleich mit § 12 Abs 6 AM-RL war, bereits entschieden
(BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12, RdNr 37 [Mistel]). Soweit § 12 Abs 6 AM-RL formuliert, dass eine entsprechende Verordnung nur "für
die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete" erfolgen kann, normiert er keine Voraussetzung für Arzneimittel der besonderen
Therapierichtungen dahingehend, dass deren Aufnahme in die OTC-Übersicht nur möglich wäre, wenn für die in Rede stehende Indikation
bereits ein allopathisches Arzneimittel in der OTC-Übersicht enthalten wäre.
Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die Regelung steht. § 12 Abs 6 AM-RL bestimmt nicht, unter welchen
Voraussetzungen ein Arzneimittel in die OTC-Übersicht aufgenommen, sondern unter welchen Voraussetzungen dieses durch den
behandelnden Arzt verordnet werden kann. Voraussetzung hierfür ist aber nach §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V eine Aufnahme in die Richtlinie nach §
92 Abs
1 Satz 2 Nr
6 SGB V. Vor diesem Hintergrund ist der Bezug auf die Anlage I in §
12 Abs 6 AM-RL nicht als zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen in die
OTC-Übersicht, sondern als Wiederholung der Voraussetzungen der Verordnungsfähigkeit dieser Arzneimittel zu sehen. § 12 AM-RL
führt zunächst in den Abs 1 bis 5 die allgemeinen, auch für allopathische Arzneimittel geltenden Grundsätze auf und nimmt
insbesondere in Abs 5 auf die Anlage I der AM-RL Bezug. Dabei folgt die Vorschrift im Aufbau der Regelungsstruktur des §
34 Abs
1 SGB V. Den Bezug zur Anlage I greift §
12 Abs
6 AM-RL sodann auf und stellt klar, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
verordnet werden können. Dass auch der Beklagte § 12 Abs 6 AM-RL in diesem Sinne versteht, ergibt sich nicht zuletzt daraus,
dass sich in der OTC-Übersicht auch Substanzen finden, die (auch) Grundsubstanzen homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel
sind. Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11.5.2011 (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12 [Mistel]) waren etwa Mistelpräparate der besonderen Therapierichtungen, die dem Grunde nach von
Nr 32 der OTC-Übersicht erfasst sind. In der vorgenannten Entscheidung ging es (insoweit nur) um die Frage, ob Mistelpräparate
der besonderen Therapierichtungen über den Wortlaut von Nr 32 der OTC-Übersicht und damit über den Indikationsbereich, in
welchem allopathische Mistelpräparate verordnet werden dürfen, auch im Falle einer kurativ-adjuvanten Therapie verordnet werden
dürfen.
(3) Die in § 12 Abs 4 AM-RL (Nr 16.3 AMR) und § 34 Abs 1 (§ 31 Abs 1 aF) 4. Kapitel VerfO normierten Voraussetzungen gelten
grundsätzlich auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (vgl zum Begriff der "besonderen Therapierichtung" BSGE
81, 54, 72 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 28; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 72; BSGE 94, 221, RdNr 26 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 27; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 8 RdNr 18; s auch Zuck, Das Recht der anthroposophischen Medizin, 2. Aufl 2012, RdNr
76 ff). §
34 Abs
1 Satz 3
SGB V verlangt zwar, dass der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen ist. Damit stellt das Gesetz sicher, dass den homöopathischen
und anthroposophischen Mitteln nicht von vornherein der Zugang zur Aufnahme in die OTC-Übersicht versagt wird. Hieraus kann
jedoch weder abgeleitet werden, dass ein homöopathisches Arzneimittel nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen, namentlich
nicht den Therapiestandard darstellen müsste, noch dass für homöopathische Arzneimittel im Rahmen der Prüfung, ob sie den
Therapiestandard darstellen, grundsätzlich andere Maßstäbe gelten müssten als im Falle allopathischer Arzneimittel. Das Verhältnis
von §
34 Abs
1 Satz 2 und
3 SGB V hat der Gesetzgeber so geregelt, dass er die Vorgaben des Satzes 2 vorangestellt und ihnen die Regelung des Satzes 3 in der
Weise angeschlossen hat, dass "dabei ... der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen" ist. Aus dem Wortlaut und der Systematik
ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein gewisser Vorrang der Vorgaben des Satzes 2: In deren Rahmen
ist die therapeutische Vielfalt zu berücksichtigen (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12, RdNr 37 [Mistel]; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 33 [Monapax]). Das Gebot, der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen, bedeutet insbesondere,
dass die Eigenheiten besonderer Therapierichtungen - soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich ist - zu
berücksichtigen sind (BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12, RdNr 39 [Mistel]; BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 33 [Monapax]). Soweit daher bei der Bewertung der Qualität und Wirksamkeit von Behandlungsmethoden
und Medikationen grundsätzlich der Erkenntnisstand der jeweiligen Therapierichtung, also die aus Sicht der Therapierichtung
gegebene besondere Wirksamkeit zugrunde zu legen ist (Maßstab der sog Binnenanerkennung, BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 33 [Monapax]; BSGE 108, 183 = SozR 4-2500 § 92 Nr 12, RdNr 39 [Mistel]; unter Bezugnahme auf die weitere Rspr, insbesondere BSGE 81, 54, 71 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 27 f; BVerwG vom 16.10.2008 - 3 C 23.07 - Buchholz 418.32 AMG Nr 53 RdNr 13 ff, 15; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.8.2009 - 13 A 4556/06 - Juris RdNr 17), befreit dies folglich nicht von der Notwendigkeit, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Eine Freistellung
der Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen von Wirtschaftlichkeitserwägungen, der Notwendigkeit der Qualitätssicherung
oder sonstiger allgemeingültiger gesetzlicher Anforderungen ist dadurch nicht geboten (ausführlich BSGE 110, 20 = SozR 4-2500 § 92 Nr 13, RdNr 34 ff [Monapax]; vgl auch BT-Drucks 13/8280 S 2 mit Blick auf §
135 Abs
1 SGB V).
Eine über den Maßstab der Binnenanerkennung hinausgehende Privilegierung homöopathischer Arzneimittel folgt auch nicht aus
der Hervorhebung der "besonderen Therapierichtungen" in §
2 Abs
1 Satz 2
SGB V. Mit dieser Norm sollte der besonderen Wirkungsweise der Mittel und Methoden der Naturheilkunde und der Vielfalt der therapeutischen
Ansätze unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der Qualitätssicherung Rechnung getragen werden, ohne allerdings
den besonderen Therapierichtungen eine Sonderstellung einzuräumen (BT-Drucks 11/3480 S 49; s hierzu BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 13 S 60 f). Hieraus sowie aus der textlichen Abfolge von §
2 Abs
1 Satz 2
SGB V und §
2 Abs
1 Satz 3
SGB V, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen
und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben, ergibt sich grundsätzlich, dass die Leistungen der besonderen
Therapierichtungen den identischen Voraussetzungen gerecht werden müssen wie schulmedizinische Leistungen, also keine Begünstigung
der besonderen Therapierichtungen erfolgt (vgl hierzu BSGE 94, 221, RdNr 27 = SozR 4-2400 § 89 Nr 3 RdNr 28).
Bereits der Ausnahmecharakter von §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V gebietet die Annahme eines einheitlichen Maßstabs für allopathische Arzneimittel und solche der besonderen Therapierichtungen:
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen sind,
kommt überhaupt nur in Betracht, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, für die ein nicht verschreibungspflichtiges
Arzneimittel als Therapiestandard gilt. Bei einer schwerwiegenden Erkrankung sind per se wegen des erhöhten Gefährdungspotentials
auch strenge Anforderungen an Qualität und Wirksamkeit gerechtfertigt. Dass diese Anforderungen bei homöopathischen Arzneimitteln
geringer sein sollten als bei den allopathischen Arzneimitteln, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Demgemäß muss es auch bei
Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen zu deren Qualität und Wirksamkeit eines Arzneimittels grundsätzlich zuverlässige
wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen in dem Sinne geben, dass der Erfolg der Behandlungsmethode in einer für die sichere
Beurteilung ausreichenden Anzahl von Behandlungsfällen belegt ist (vgl zu diesem Erfordernis BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9, RdNr 29 mwN [Linola]). Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn im Rahmen eines engen Ausnahmetatbestandes
allopathische Arzneimittel nur bei strengem Wirksamkeitsnachweis verordnungsfähig wären, bei den besonderen Therapierichtungen
von diesem Erfordernis aber abgesehen würde.
Dabei wird nicht verkannt, dass insofern ein Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen und dem
Selbstverständnis der besonderen Therapierichtungen entstehen kann. Die Möglichkeit eines solchen Konflikts ist jedoch im
Gesetz angelegt, indem zwar bestimmt wird, dass den Eigenheiten besonderer Therapierichtungen Rechnung zu tragen ist, jedoch
diese Regelung systematisch der Regelung in §
34 Abs
1 Satz 2
SGB V nachgeordnet ist und gerade keine besonderen Voraussetzungen für die Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen
in die AM-RL normiert sind. Hätte der Gesetzgeber andere, namentlich geringere Anforderungen für die Aufnahme von Arzneimitteln
der besonderen Therapierichtungen in die AM-RL normieren wollen, hätte er eine entsprechende Regelung treffen müssen. Allein
die Zugehörigkeit eines Arzneimittels zu einer besonderen Therapierichtung schließt allerdings auch nicht aus, dass wissenschaftliches
Erkenntnismaterial zum Nachweis des Nutzens vorgelegt werden kann. Dies bestreitet im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht,
vielmehr betont sie gerade, dass klinische Studien vorlägen, die ihre Ansicht bestätigten. Schließlich zeigt nicht zuletzt
die Aufnahme der Mistelpräparate in die OTC-Übersicht, dass Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen durchaus die erforderlichen
Voraussetzungen erfüllen können.
Bestätigt wird diese Auffassung durch die besonderen Anforderungen, die bei der Zulassung homöopathischer Arzneimittel für
schwere Erkrankungen im Arzneimittelrecht gelten. Bei Vorliegen einer solchen Krankheit werden nämlich - anders als bei nur
leichten Erkrankungen - bereits im Zulassungsverfahren besondere Anforderungen gestellt; das zeigen die Kriterien für Erkenntnismaterial
zu klinischen Indikationen in der Homöopathie der Kommission D (Kommission nach § 25 Abs 6, 7 und 7a Satz 8 AMG für den humanmedizinischen Bereich, homöopathische Therapierichtung). Danach können bei der Zulassung eines Arzneimittels
für die Behandlung einer schweren Erkrankung nur Aussagen auf der Grundlage von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial akzeptiert
werden (vgl auch BVerwG Buchholz 418.32 AMG Nr 53; BVerwG, NVwZ-RR 2014, 764). Dementsprechend wird das Vorliegen mindestens einer nachvollziehbaren klinischen Studie gefordert.
Die Maßstäbe der Kommission D aus dem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren können allerdings nicht unmittelbar auf
die Anwendung des §
34 Abs
1 SGB V übertragen werden. Im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens werden Qualität und Wirksamkeit eines Arzneimittels
geprüft, während der Beklagte die Wirtschaftlichkeit und den Nutzen von Arzneimitteln untersucht. Die Qualität als Arzneimittel
im Sinne des Arzneimittelrechts ist notwendige, aber nicht in jedem Fall ausreichende Bedingung der Verordnungsfähigkeit von
Arzneimitteln in der GKV (vgl BSGE 107, 261 = SozR 4-2500 § 35 Nr 5, RdNr 29; BSGE 95, 132, RdNr 17 = SozR 4-2500 §
31 Nr 3 RdNr 24). Der Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln nach dem
SGB V setzt mehr voraus als die bloße Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels nach dem Arzneimittelrecht, wie sich schon aus der Existenz
eigener gesetzlicher Leistungskonkretisierungen und -beschränkungen insbesondere mit Rücksicht auf die Kriterien der §§
2,
12 SGB V ergibt. Eine Übertragung der Maßstäbe aus dem AMG würde hier aber auch zu einer strengeren Prüfung als bei allopathischen Arzneimitteln führen, weil § 34 Abs 2 Satz 1 und
2 4. Kapitel VerfO anders als die Kommission D, nicht zwingend eine klinische Studie verlangt, sondern ebenso einen durch
wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerten Konsens in den einschlägigen Fachkreisen über den Nutzen des Arzneimittels
zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung ausreichen lässt. Erkennbar wird aber, dass auch im Arzneimittelzulassungsrecht
für die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen jedenfalls bei der Zulassung für schwere Erkrankungen im Hinblick auf
die erforderliche Arzneimittelsicherheit an der evidenzbasierten Medizin orientierte Maßstäbe angelegt werden.
(4) Sind damit grundsätzlich die für allopathische Arzneimittel geltenden Maßstäbe heranzuziehen, hat der Beklagte zu Recht
verneint, dass Vertigoheel® Therapiestandard für schwere Schwindelzustände ist. § 34 Abs 2 Satz 1 und 2 (§ 31 Abs 2 Satz 1
und 2 aF) 4. Kapitel VerfO verlangt in zulässiger Auslegung der Anforderungen an den Therapiestandard einen Nachweis auf der
Basis systematischer Literaturrecherchen, dass ein durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens in den
einschlägigen Fachkreisen über den Nutzen des nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels zur Behandlung einer schwerwiegenden
Erkrankung besteht, wobei vorrangig klinische Studien zu berücksichtigen sind.
Die Voraussetzungen eines derartigen Konsenses hat der Beklagte nachvollziehbar verneint. Er hat sich mit den einschlägigen
Fachveröffentlichungen und den von der Klägerin vorgelegten Studien und Stellungnahmen, im Widerspruchsbescheid auch mit dem
Gutachten von Prof. Dr. D auseinandergesetzt. Die hierauf fußenden Wertungen des Beklagten sind nicht zu beanstanden. Bei
dem Einsatz von Vertigoheel® zur Behandlung von Schwindelzuständen mag es sich zwar um eine durchaus gängige Therapiemöglichkeit
auch zur Behandlung von "schweren oder schwersten Schwindelzuständen" handeln. Die Einstufung als gängige Therapiemöglichkeit
allein genügt jedoch nicht, um zu begründen, dass es sich bei dieser auch um den "Therapiestandard" im beschriebenen Sinne
handelt.
Folge der zahlreichen Ursachen von Schwindel ist, dass diverse Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, die in Abhängigkeit
von der Ursache eingesetzt werden. In der S1-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie erfolgt eine Differenzierung
nach medikamentösen, physikalischen, operativen und psychotherapeutischen Maßnahmen zur Behandlung des Leitsymptoms Schwindel.
Bereits vor dem Hintergrund dieser mannigfaltigen Therapieansätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der
ursachenunabhängigen, medikamentösen Behandlung des Schwindels mit Vertigoheel® generell um den Therapiestandard handeln würde.
Selbst wenn aber allein auf das medikamentöse Therapieverfahren abgestellt wird, ergibt sich aus der S1-Leitlinie "Schwindel-Therapie"
kein anderes Ergebnis. In einer Tabelle werden dort Indikationen bestimmten medikamentösen Behandlungsverfahren zugewiesen,
etwa wird Betahistin und Gentamicin bei der Indikation Morbus Menière und selektive Serotoninwiederaufnahme-Hemmer und andere
Antidepressiva im Falle eines phobischen Schwankschwindels eingesetzt. Die in Vertigoheel® enthaltenen Wirkstoffe sind in
dieser Übersicht sämtlich nicht aufgeführt. Gleiches gilt für die in einer weiteren Tabelle zu findenden Pharmakagruppen zur
symptomatischen Behandlung von Schwindel und Übelkeit sowie die in Tabelle 49.3 der S1-Leitlinie "Schwindel-Therapie" aufgeführten
wichtigsten Wirkstoffe zur Therapie bei Schwindel.
Ein anderes Ergebnis folgt nach der nachvollziehbaren Bewertung des Beklagten auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen
Prof. Dr. D . Zwar ist Vertigoheel® nach seiner persönlichen Auffassung als Therapiestandard zur Behandlung von Schwindel
zu empfehlen. Objektive Hinweise darauf, dass die davon abweichende Bewertung des Beklagten rechtswidrig wäre, liefert das
Gutachten indes nicht. Der Sachverständige begründet seine Einschätzung ua damit, dass Schwindel nach Kopfschmerz das zweithäufigste
Symptom nicht nur in neurologischen Abteilungen sei. Dies ist allein eine Aussage zu der Häufigkeit des Auftretens dieses
Symptoms, jedoch keine Begründung für die These, dass Vertigoheel® als Therapiestandard zur Behandlung dieses Symptoms anzusehen
sei. Soweit der Sachverständige sodann darlegt, dass es, um das krankheitsbedingte Symptom Schwindel genau der auslösenden
Krankheit zuordnen zu können, in den meisten Fällen einer neurologischen Abklärung bedürfe, die jedoch aufgrund der begrenzten
Kapazitäten neurologischer Praxen und Fachabteilungen und der hohen Kosten der Spezialdiagnostik nicht zu bewältigen sei,
bestätigt dies die Angaben in der S1-Leitlinie "Schwindel-Therapie", wonach grundsätzlich eine ursachenbezogene Behandlung
vorzunehmen ist.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verschiedenen Studien hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen,
dass nicht ersichtlich ist, dass der Studie von Kruschinski et al eine Aussage über die Therapie einer schwerwiegenden Schwindelsymptomatik
entnommen werden kann. Gleiches gilt für die Studie von Davis/Moorjani, die im Übrigen allein auf einer Befragung von Patienten
zu der Häufigkeit und der Form des Auftretens von Schwindel basiert, jedoch keine Aussagen zu dem Einsatz von Vertigoheel®
enthält. In der beschriebenen Studie von Strösser/Weiser, die die Klägerin hervorhebt, wird die Wirkung von Betahistin, Gentamicin
und Vertigoheel® insbesondere bei der Erkrankung Morbus Menière verglichen. Hieraus kann ebenfalls kein Rückschluss auf einen
Therapiestandard bei schweren oder schwersten Schwindelzuständen im Allgemeinen abgeleitet werden. Gleiches gilt schließlich
für die Studie von Issing et al. Hier wurde ein Vergleich zwischen Vertigoheel® mit Ginkgo biloba bei einem Kollektiv von
zwischen 60 und 80 Jahre alten Patienten durchgeführt, wobei sich eine Gleichwertigkeit bei der Behandlung von vestibulärem
Schwindel herausgestellt habe. Zum einen lässt sich eine Differenzierung nach Schweregraden des Schwindels nicht erkennen,
zum anderen ist diese Studie allein auf vestibulären Schwindel beschränkt. Im Übrigen benennt der Sachverständige Fundstellen
in der Fachliteratur, die die Wirksamkeit von Vertigoheel® belegten, denen aber sämtlich ebenfalls keine Aussage zu der Therapie
von schwerem oder schwerstem Schwindel entnommen werden kann. Vor diesem Hintergrund gelangt der Sachverständige zwar zu dem
Ergebnis, dass Vertigoheel® die vorhandenen schulmedizinischen Medikamente ergänze und unterstütze, weshalb es in seiner Klinik
seit langem mit gutem Erfolg eingesetzt werde. Gleichzeitig räumt er indes ein, dass die "jetzige Studienlage" noch nicht
umfassend genug sei.
Die von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen vermögen ebenfalls nicht zu belegen, dass Vertigoheel® als Therapiestandard
zur Behandlung von schweren oder schwersten Schwindelzuständen im Allgemeinen anzusehen wäre. Der in dem gerichtlichen Verfahren
vor dem SG Berlin vorgelegte Bericht von Klopp et al über eine Studie bezüglich "Microcirculatory effects of a homeopathic
preparation in patients with mild vertigo" hat, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, wie schon der Titel zeigt,
allein leichten, milden Schwindel zum Gegenstand. Der Bericht ist daher bereits in Folge seiner Grundkonzeption nicht dazu
geeignet, einen Therapiestandard bezüglich schwerer oder schwerster Formen des Schwindels zu begründen. Gleiches gilt für
die Metaanalyse von Schneider aus Dezember 2003. Unabhängig von der Frage, ob die seitens des Beklagten angeführten methodischen
Zweifel zutreffend sind, ist diese nicht geeignet, die klägerische Auffassung zu stützen. Gegenstand der Metaanalyse waren
vier komparative klinische Studien mit Vertigoheel® bei der Behandlung von Schwindel. Bei jeweils zwei dieser Studien handelte
es sich um kontrollierte klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen; keine der Studien oder Anwendungsbeobachtungen differenziert
indes nach der Schwere des Schwindels, sodass bereits aus diesem Grund hierüber kein Therapiestandard für solche Formen des
Schwindels begründet werden kann. Im Rahmen der von November 1995 bis November 1996 von Weiser/Strösser/Klein durchgeführten
Studie wurde eine Einstufung der Intensität der Schwindelattacken auf einer Fünf-Punkt-Skala vorgenommen, wobei 0 keine täglichen
Beschwerden und 4 etwa sehr starke Beschwerden täglich beschreibt. Zu Beginn der Studie lag dieser Wert im Schnitt bei 2,6
und damit zwischen mäßigen und starken Beschwerden. Rückschlüsse allein im Hinblick auf schwere und schwerste Formen des Schwindels,
unabhängig von ihrer Ursache, können daher aus der Studie nicht gezogen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die
Studie Betahistin mit Vertigoheel® vergleicht, Betahistin jedoch - anders als Vertigoheel® - zur Behandlung von Morbus Menière
zugelassen ist. Aus diesem Grund moniert der Beklagte zutreffend, dass ein adäquater Vergleich schwierig ist. Die Kohortenstudie
von Wolschner/Strösser/Weiser/Klein berücksichtigt Patienten mit einer anfänglichen mittleren Schwindelintensität, was mäßigen
bis starken Beschwerden entsprach. Da die Studie nicht allein schwere oder schwerste Formen des Schwindels untersucht hat,
ermöglicht sie ihrerseits keinen Rückschluss auf den hier maßgeblichen Therapiestandard.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).