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BSG, Urteil vom 21.03.2018 - 6 KA 46/16
Berechtigung einer kommunalen Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach Übernahme durch einen Verein Bindung des Bestandsschutzes einer Einrichtung an die zum Stichtag bestehende Trägerschaft Zuständigkeit der Zulassungsgremien für deklaratorische Entscheidungen zum Status einer Einrichtung
1. Nur von den Zulassungsgremien kann der Fortbestand der Berechtigung einer Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 311 Abs. 2 SGB V geklärt werden.
2. Die Zulassungsgremien haben die Befugnis, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Arzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu werden; diese Befugnis schließt auch deklaratorische Entscheidungen zum Status einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 SGB V ein.
3. Der Bestandsschutz einer Einrichtung ist an die zum Stichtag bestehende Trägerschaft geknüpft.
Normenkette:
SGB V § 311 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 28.09.2016 S 1 KA 19/15
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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