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BSG, Urteil vom 21.03.2018 - 6 KA 47/16
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung durch einen ermächtigten Facharzt für Pathologie Nichtausreichen der Kontrolle und Korrektur der Befunde nachgeordneter Ärzte
1. Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist nur möglich, wenn die Frist von vier Jahren seit Erlass des betroffenen Honorarbescheides noch nicht abgelaufen ist.
2. Der Erlass des Honorarbescheides ist maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Vier-Jahres-Frist in Fällen sachlich-rechnerischer Prüfung ebenso wie bei degressionsbedingter Honorarminderung und bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise.
3. Ist die Vier-Jahres-Frist verstrichen, ist eine Korrektur von Honorarbescheiden nur noch unter Berücksichtigung der Vertrauensausschlusstatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 SGB X möglich.
Normenkette:
SGB V § 15 Abs. 1 S. 2
, ,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 106a Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 32
,
BMV-Ä § 15
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 03.03.2016 L 5 KA 23/15 , SG Mainz 15.04.2015 S 8 KA 101/13
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

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