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BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - 6 KA 52/17 B
Vertragsarzthonorar Regress nach einer Richtgrößenprüfung Grundsatzrüge Klärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes Recht Fortwirkende allgemeine Bedeutung einer Rechtsfrage zu ausgelaufenem Recht
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind Fragen zu einer Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist.
2. Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw. ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat.
3. Ein Vortrag, die Rechtsfragen stellten sich "noch in einer unbestimmten Anzahl ähnlich gelagerter Verfahren", ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 24.05.2017 L 12 KA 19/16 , SG München 14.10.2015 S 38 KA 621/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 9443 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: