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BSG, Urteil vom 21.03.2018 - 6 KA 59/17
Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gegen eine gesetzliche Krankenkasse zur Umsetzung eines von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrages über eine hausarztzentrierte Versorgung
1. Die Aufsichtsbehörde darf nicht im Wege der Fachaufsicht den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen des Versicherungsträgers zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen und erst recht keine "politische Aufsicht" ausüben; sie ist dabei vielmehr auf eine Rechtsaufsicht beschränkt.
2. Die Aufsichtsbehörde muss überwachen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht beachtet; dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
3. Bei Ausübung der Rechtsaufsicht muss zugleich dem Selbstverwaltungsrecht des Versicherungsträgers als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung getragen werden.
4. Eine Aufsichtsbehörde kann mit aufsichtsrechtlichen Mitteln grundsätzlich nicht ihre Rechtsauffassung durchsetzen, sofern dieser Rechtsfragen zugrunde liegen, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben; in einem solchen Fall bedarf aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung.
Normenkette:
SGB V § 73b Abs. 1
,
SGB IV § 29 Abs. 1
,
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 04.04.2017 L 5 KR 244/15 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

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