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BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - 6 KA 63/17 B
Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Erfassung des Sinngehalts einer Rechtsfrage
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung klar beantworten lässt.
3. Bei der Erfassung des Sinngehalts einer Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, ist - wie auch sonst bei Prozesserklärungen - nicht "an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften", sondern das wirklich Gemeinte zugrunde zu legen.
4. Wenn danach ohne Weiteres erkennbar ist, welche Rechtsfrage eine Beschwerdebegründung aufwirft, darf der Beschwerdeführer nicht an einem offenkundig missglückten Wortlaut seiner Formulierung festgehalten werden.
5. Das gebietet schon die Verpflichtung der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und entspricht im Übrigen der Unbeachtlichkeit von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten in amtlichen Verlautbarungen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
BGB § 133
,
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 38
,
SGG § 138
Vorinstanzen: LSG Bayern 28.06.2017 L 12 KA 181/15 , SG Nürnberg 05.11.2015 S 1 KA 9/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 755 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: