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BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - 6 KA 71/17 B
Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Langjährige Führung einer übergroßen Praxis Bildung von Regelleistungsvolumina Abstellen auf Fachgruppen
1. Ob und inwieweit gewachsenen Praxisstrukturen auch in der Variante der langjährigen Führung einer übergroßen Praxis im Zuge der Umstellung des Vergütungssystems auf RLV Rechnung zu tragen war, kann allein im Rahmen von Übergangs- bzw. Härteregelungen thematisiert werden.
2. Für eine generelle Freistellung solcher Ärzte, die seit Jahren oder Jahrzehnten übergroße Praxen führen, von den gesetzgeberisch gewollten RLV mit einer mengenbegrenzenden Komponente besteht keine Rechtfertigung.
3. Den Vertrauensschutz von Ärzten im Zusammenhang mit Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit hat der Senat von Anfang an nur darauf bezogen, dass der Arzt im Vorhinein wissen können muss, ab wann er mit Vergütungsminderungen im Zuge der Führung bzw. Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis rechnen muss.
4. Der Rechtsprechung des Senats zu den RLV ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Vorgaben des Bewertungsausschusses zur Bildung der RLV, soweit dabei auf Fachgruppen abgestellt wird, nicht zu beanstanden sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 87b Abs. 2 S. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 18.07.2017 L 4 KA 47/15 , SG Kiel 17.06.2015 S 14 KA 92/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8512 Euro festgesetzt.

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