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BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - 6 KA 84/17 B
Vertragsarzthonorar Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarbescheiden Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Einschränkung des Leistungsspektrums bei einer zulässigen Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt.
3. Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, kann ausnahmsweise die Klärungsbedürftigkeit erneut zu bejahen sein, wenn ihr etwa in erheblichem Umfang widersprochen wird und neue Argumente angeführt werden.
4. Die vom Senat im Zusammenhang mit der Frage, ob Vertragsärzte die Erbringung von aus ihrer Sicht unzureichend vergüteten Leistungen ablehnen dürfen, erhobene grundsätzliche Forderung nach einem dem Umfang der Zulassung entsprechenden Leistungsangebot schließt eine Einschränkung des Leistungsspektrums bei einer zulässigen Spezialisierung der ärztlichen Tätigkeit nicht aus.
5. Dass die Wertungen des Senats im Urteil vom 28.10.2015 von einer Stimme in der Literatur nicht geteilt werden, begründet keine Zweifel, die eine erneute Befassung des Senats mit der Frage rechtfertigen würden.
Normenkette:
SGB V § 87 Abs. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.10.2017 L 5 KA 144/17 , SG Stuttgart 13.12.2016 S 24 KA 2191/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 144 876 Euro festgesetzt.

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