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BSG, Beschluss vom 14.04.2010 - 8 SO 22/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs; Verfahren nicht ohne mündliche Verhandlung
Die Möglichkeit, nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist zwar unter Beachtung des nach Art. 6 Abs. 1 EMRK anerkannten Rechts auf (mindestens) eine mündlichen Verhandlung eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Wenn allerdings erstinstanzlich schon eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, muss ein Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels konkret darlegen, weshalb auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 S. 1 SGG eine erneute mündliche Verhandlung vor dem LSG zwingend durchzuführen ist. Hierfür genügt es nicht, allein auf eine vorgenommene Klageerweiterung zu verweisen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EMRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 18.05.2009 L 9 SO 57/08 , SG Darmstadt 29.02.2008 S 17 SO 20/05
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.5.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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