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BSG, Urteil vom 23.08.2013 - 8 SO 24/11
Erstattung der Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Pkw als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
1. Bereits der Wortlaut von § 8 Abs. 1 S. 2 Eingliederungshilfe-VO zeigt, dass von dieser Hilfeart nur die "Beschaffung" eines Kraftfahrzeugs "insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben" betroffen ist, während § 9 Eingliederungshilfe-VO weiter gefasst ist und Hilfsmittel betrifft, die zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel dienen und nicht in erster Linie zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO knüpft insbesondere nicht an die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Eingliederungshilfe-VO an, sondern bestimmt seine Anspruchsvoraussetzungen unabhängig selbst. Deshalb ist auch der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug allein nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO - unabhängig von § 8 Eingliederungshilfe-VO - zu beurteilen.
2. Soweit Zuschüsse gerade dazu gewährt worden sind, den Umbau eines Fahrzeugs zu finanzieren, müssen sie nach § 84 SGB XII in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Eingliederungshilfe-VO § 8 Abs. 1 S. 1
,
Eingliederungshilfe-VO § 8 Abs. 1 S. 2
,
Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 1
,
Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 2 Nr. 11
,
Eingliederungshilfe-VO § 9 Abs. 3
,
SGB XII § 11 Abs. 2 S. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 84 Abs. 1
,
SGB XII § 84 Abs. 2
,
SGB XII § 85
,
SGB XII § 87 Abs. 3
,
SGB XII § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 15.09.2011 L 9 SO 40/09 , SG Detmold S 2 (6) SO 161/08
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: