Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts
vom 2. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Lübeck vom 30.11.2015 zurückgewiesen (Urteil vom 2.3.2016; zugestellt am 17.3.2016) und die Revision gegen die Entscheidung
nicht zugelassen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.4.2016, beim LSG eingegangen am 18.4.2016, "Widerspruch"
eingelegt, der nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen werden kann; dieser wurde an das Bundessozialgericht
weitergeleitet und ist hier am 26.4.2016 eingegangen.
Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (§
160a Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften. Denn sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden. Die Klägerin selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst
Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Urteils hingewiesen.
Die Beschwerde konnte nach §
160a Abs
1 Satz 2, Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.