BSG, Beschluss vom 29.07.2015 - 8 SO 26/15 S
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 216/15 B ER - 30.06.2015 , SG Dortmund S 41 SO 181/15 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2015 - L 9
SO 216/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 8.5.2015 (Sozialhilfeleistungen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) zurückgewiesen und die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 30.6.2015). Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 15.7.2015 beim
Bundessozialgericht (BSG) "Nichtzulassungsbeschwerde der Revision" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH für dieses Verfahren zu bewilligen,
falls "Kosten vom BSG geltend gemacht werden".
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist nicht anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der vom Antragsteller unter einer Bedingung gestellte PKH-Antrag ist schon deshalb abzulehnen (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Zivilprozessordnung). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.