BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - 8 SO 31/15 S
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 SO 230/15 B ER - 22.07.2015 , SG Gelsenkirchen S 12 SO 120/15 ER
Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2015 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 1.6.2015 (Ablehnung von Sozialleistungen im einstweiligen Rechtsschutz) zurückgewiesen und darauf hingewiesen,
dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 22.7.2015). Hiergegen hat die Antragstellerin mit einem an das Bundessozialgericht
gerichteten Schreiben vom 23.7.2015 "Widerspruch/Beschwerde" eingelegt.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 22.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend
hingewiesen hat, nicht anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.